Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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indessen nicht. Verbindlicher Natur ist demgegenüber die Vorgabe von Artikel 6 der geänderten Richtlinie, der die Staaten verpflichtet den Erwerb von Feuerwaffen, Teilen davon und von Munition durch Private über den Weg der Fernkommunikationstechnik (z.B. Internet) einer strengen Kontrolle zu unterziehen. Weiter präzisiert die Richtlinie die Verfahren zur Deaktivierung von Feuerwaffen. So sind unter anderem alle wesentlichen Bestandteile auf Dauer unbrauchbar zu machen und eine Reaktivierung der Feuerwaffe soll verunmöglicht werden. Zusätzlich hat eine Behörde zu bescheinigen oder durch Anbringen eines Zeichens auf der Waffe zu bestätigen, dass diese Bestandteile dauerhaft unbrauchbar sind. Die Kommission hat Leitlinien für gemeinsame Richtlinien und Deaktivierungsstandards- und Techniken zu erlassen.

Schliesslich verpflichtet Artikel 16 der geänderten Richtlinie die Staaten dazu, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen bei Verstössen gegen die Vorgaben der Richtlinie festzulegen.

Lediglich formeller Natur sind die Vorgaben zum Informationsaustausch. Artikel 13 Absatz 3 der geänderten Waffenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zum regelmässigen Informationsaustausch, welcher sich namentlich innerhalb der von der Kommission zu diesem Zweck zu schaffenden Kontaktgruppe (einer Art Diskussionsforum) vollziehen soll. Darüber hinaus verpflichtet die Review-Klausel von Artikel 17 die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat innert 5 Jahren zur Anwendung der Richtlinie Bericht zu erstatten. Zudem hat die Kommission innert 4 Jahren eine Studie zu verfassen über die Vor- und Nachteile einer Verringerung der derzeit 4 auf 2 Kategorien von Feuerwaffen (verbotene - genehmigungspflichtige Waffen).

3 Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen Schengen-Besitzstand (SR 514.54; WG)

Artikel 22b des Waffengesetzes, der im Rahmen der ursprünglichen Umsetzung der Waffenrichtlinie eingefügt wurde, sieht vor, dass jede definitive Ausfuhr von Feuerwaffen in einen Schengen-Staat mit einem Begleitschein zu erfolgen hat. Davon wären entsprechend sowohl nichtgewerbsmässige als auch gewerbsmässige Ausfuhren aller Feuerwaffen betroffen, d.h. auch solche, die der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstehen. Gemäss Artikel 22a gelangt zwar bei der Ausfuhr von Waffen die Kriegsmaterial- oder die Güterkontrollgesetzgebung zur Anwendung, da aber 22b vorbehalten ist, wäre in jedem Fall auch ein Begleitschein erforderlich. Demzufolge gälte für auszuführende Feuerwaffen, die auch der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen, eine doppelte Bewilligungspflicht, da neben Artikel 22b des Waffengesetzes gemäss Artikel 17 des Kriegsmaterialgesetzes für die Ausfuhr von Kriegsmaterial auch eine Bewilligung des SECO erforderlich ist. Für Feuerwaffen, die der Güterkontrollgesetzgebung unterliegen, sieht demgegenüber Artikel 8 des Güterkontrollgesetzes die Möglichkeit eines Verzichtes der Ausfuhrbewilligung vor. Dieser Verzicht auf die Ausfuhrbewilligung wurde in Artikel 13 der Güterkontrollverordnung umgesetzt.

Artikel 2 Abs. 2 der geltenden Richtlinie nimmt das gewerbliche Verbringen von Kriegswaffen und -munition ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie aus.