Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Die Anpassungen der geänderten Richtlinie, die sich ausschliesslich auf Waffen der Kategorie D beziehen, sind für die Schweiz nicht massgeblich. Das schweizerische Waffengesetz kennt lediglich 3 und nicht 4 Kategorien von Waffen (verbotene, genehmigungspflichtige und meldepflichtige).
Die zusätzlichen Definitionen der Richtlinie werden nicht ins schweizerische Recht übernommen. Sie werden in den entsprechenden Anwendungsfällen der geänderten Richtlinie berücksichtigt.
Bereits im geltenden Waffengesetz bzw. der verabschiedenten Revisionen umgesetzte Regelungsgegenstände
Verschiedene zusätzliche Regelungsgegenstände der Anpassungen der geänderten Richtlinie sind im Waffengesetz bereits enthalten.
• Schalldämpfer
Schalldämpfer, die gemäss Artikel 1 Abs. 1 Bst. a neu auch unter die Waffenrichtlinie fallen, gelten gemäss Artikel 4 Abs. 2 Bst. a als Waffenzubehör, welches nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. b mit einer Ausnahmebewilligung zu erwerben ist. Anpassungsbedarf ergibt sich demzufolge nicht.
• Genehmigungspflicht auch für Waffenhändler, der Teile von Feuerwaffen,
Munition herstellt, bzw. handelt etc.
Ebenso wenig schafft die in Artikel 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie vorgesehene Regelung Anpassungsbedarf: Diese sieht vor, dass jeder Waffenhändler einer Genehmigungspflicht zu unterstellen ist, unabhängig davon, ob er Feuerwaffen oder ausschliesslich Teile von Feuerwaffen oder Munition befasst. Artikel 17 des Waffengesetzes sieht dies bereits so vor. Im Rahmen der so genannt "nationalen" Revision, die noch wichtige offenen Punkte nach der Umsetzung der Waffenrichtlinie im schweizerischen Waffenrecht regelte12, wird eine Waffenhandelsbewilligung zusätzlich auch für den Umgang mit Waffenzubehör erforderlich. Weiter ist nach schweizerischem Waffenrecht unwesentlich, mit welcher Kategorie von Feuerwaffen der Waffenhändler seine Tätigkeit ausübt, da gemäss Artikel 17 des Waffengesetzes für alle Kategorien eine Waffenhandelsbewilligung erforderlich ist. Demzufolge ist auch Artikel 4 Abs. 3 der geänderten Waffenrichtlinie nicht umzusetzen.
• Markierung und Registrierung von in Verkehr gebrachten Feuerwaffen
Artikel 4 Abs. 1 der geänderten Richtlinie verlangt die Markierung und Registrierung von in Verkehr gebrachten Feuerwaffen, bzw. im Unterlassungsfalle, deren Unbrauchbarmachung. Gemäss Artikel 31 des Waffengesetzes, der die Beschlagnahme von Waffen regelt, beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die ohne Berechtigung getragen werden oder die sich im Besitz von Personen befinden, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Im Rahmen der "nationalen" Revision wurde als weitere Grund zur Beschlagnahme der nicht berechtigte Erwerb oder Besitz ergänzt. Demzufolge ist die Beschlagnahme von Feuerwaffen, bzw. deren wesentlichen Bestandteile, die nicht die nach Artikel 18a erforderliche Markierung aufweisen, nicht vorgesehen und zu ergänzen, um den
12 Text vgl. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/4567.pdf