Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Entsprechend ist für die gewerbsmässige Ausfuhr von Kriegswaffen und -munition nach Richtlinie kein Begleitschein erforderlich. Diese Ausnahme wurde bisher nicht in schweizerisches Recht umgesetzt. Um den Handel, soweit zulässig, vor der doppelten Bewilligungspflicht zu bewahren, wurde insbesondere auf Wunsch des SECO im Rahmen der Totalrevision der Waffenverordnung (im Folgenden: Waffenverordnung)10 in Artikel 44 Abs. 2 vorgesehen, dass kein Begleitschein erforderlich ist bei der gewerbsmässigen Ausfuhr von Feuerwaffen und weiteren Gegenständen, die unter die Kriegsmaterialgesetzgebung fallen. Im Gegenzug sieht Artikel 6a der Kriegsmaterialverordnung vor, dass keine Ausfuhrbewilligung erforderlich ist für die nichtgewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen und weiteren Gegenständen im Sinne der Waffengesetzgebung in einen anderen Schengen-Staat. Eine entsprechende Regelung sieht Artikel 13 der Güterkontrollverordnung vor. Die Ausfuhr dieser Feuerwaffen erfolgt somit mit einem Begleitschein nach Waffengesetz.
Der Verzicht auf den Begleitschein bei der gewerbsmässigen Ausfuhr von Kriegswaffen und -munition ist nun entsprechend auch auf Gesetzesstufe in Artikel 22b des Waffengesetzes vorzusehen.
4 Auswirkungen
Zentraler Regelungsgegenstand der geänderten Richtlinie für die Schweiz ist die Verpflichtung der Staaten, ein computergestütztes Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen zu führen. Die Konsultation der Kantone zur Form der Erfassung des Erwerbs von Feuerwaffen hat ergeben, dass diese Erfassung bereits computergestützt erfolgt. Dadurch dürften durch die diesbezüglichen Regelungen in der geänderten Richtlinie sowohl für den Bund als auch für die Kantone kaum zusätzliche Kosten entstehen. Die weiteren Anpassungen der geänderten Richtlinie sind präzisierender und technischer Natur. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihre Umsetzung soweit ersichtlich, kaum personelle und finanzielle Auswirkungen zur Folge haben wird.
5 Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft über die Legislaturplanung 2007 - 2011 vom 23. Januar 200811nicht angekündigt.
6 Grundzüge der Änderungen
6.1 Umsetzung ins schweizerische Waffenrecht
6.1.1 Aktuelle Rechtslage
Einleitende Bemerkungen
10 Text vgl. http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/waffen/waffenverordnung.Par.00 01.File.tmp/Waffenverordnung_KAV_d.pdf
11 BBl 2008 753