Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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7 Anpassung im Waffengesetz an den bereits übernommenen Schengen-Besitzstand (SR 514.54; WG)
Artikel 4
Diese Anpassung betrifft ausschliesslich den französischen Text. Im Rahmen der "nationalen" Revision des Waffengesetzes wurde es unterlassen, in Abs. 1 Bst. c der vorliegenden Bestimmung bei der Definition des Messers den Begriff "automatischer" Auslösemechanismus einzufügen. Dies wird nun nachgeholt.
Artikel 22b
Wie unter Ziffer 3 beschrieben, ist im vorliegenden Artikel vorzusehen, dass eine Ausfuhr in einen Schengen-Staat mit einem Begleitschein nur in den Fällen zu erfolgen hat, in denen die Waffenrichtlinie dies verlangt. Nicht erforderlich ist er bei der gewerbsmässigen Ausfuhr von Feuerwaffen, die der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstehen.
Abs. 1bis statuiert nun die Ausnahme von der generellen Regel des vorliegenden Artikels, die vorsieht, dass jede Ausfuhr von Feuerwaffen oder deren wesentlichen Bestandteile in einen Schengen-Staat mit einem Begleitschein zu erfolgen hat.
Die gewerbsmässige Ausfuhr von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder der dazugehörigen Munition, die von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst sind, erfolgt weiterhin mit Ausfuhrbewilligung nach Kriegsmaterialgesetz.
Zudem wird in der Sachüberschrift des Artikels nun dahingehend präzisiert, dass dieser sowohl die Meldepflicht als auch den Begleitschein regelt. Die Informationen, die zu melden sind, dienen in der Folge der Ausstellung des Begleitscheins.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Die Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erfolgt im Rahmen eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU. Für die Schweiz stellt der Notenaustausch einen völkerrechtlichen Vertrag dar. Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)14, der dem Bund die Ermächtigung zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen gibt.
8.2 Genehmigungsbeschluss und Umsetzungsgesetzgebung
Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 BV grundsätzlich der Bundesversammlung. Ausnahmsweise ist der Bundesrat allein zum Abschluss befugt, wenn ihm aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder eines völkerrechtlichen Abkommens die Zuständigkeit übertragen ist oder es sich um ein Abkommen von beschränkter
14 SR 101