Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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1.3 Überblick über den Inhalt der geänderten Richtlinie
Die vorliegende Richtlinie zur Änderung der Waffenrichtlinie ändert nichts an deren bisherigen Zielsetzung, den freien Verkehr für bestimmte Feuerwaffen in der Gemeinschaft zu gewährleisten, ohne aber legitime Sicherheitsinteressen gleichzeitig zu vernachlässigen.
Die vorgenommenen Neuerungen, die grossmehrheitlich klarstellenden Charakter haben und die bisherigen Verpflichtungen der Richtlinie nicht substantiell verändern, betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
• Aufnahme von Begriffsbestimmungen
Die Richtlinie (Art. 1) übernimmt zunächst bestimmte Begriffsdefinitionen des UN-Feuerwaffenprotokolls. Hervorzuheben ist neben der Erweiterung des Begriffs des „Waffenbestandteils“, der im Rahmen der Anwendung der Richtlinie über die wesentlichen Waffenbestanteile hinaus neu auch Schalldämpfer mit umfasst, insbesondere auf die Definition des „unerlaubten Handels“ und der „unerlaubten Herstellung“ von Feuerwaffen.
• Kennzeichnung
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sehen eine Kennzeichnungspflicht für die zusammengebaute Feuerwaffe und die kleinste Verpackungseinheit von Munition vor. Die Markierungspflicht trifft die Hersteller von Feuerwaffen. Eine Pflicht zur nachträglichen Markierung bereits im Umlauf befindlicher Waffen wird nicht eingeführt.
• Verbesserung der Nachverfolgung (Tracing) von Feuerwaffen
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verlangt von den Staaten sicher zu stellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die neu in Verkehr gebracht werden, gemäss der Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder unbrauchbar gemacht werden. Waffenhändler haben die Pflicht, die Waffenbücher, die den Ein- und Ausgang von Feuerwaffen dokumentieren, während 20 Jahren bzw. der gesamten Dauer der Tätigkeit aufzubewahren. Ebenfalls zur Verbesserung des Tracings von Feuerwaffen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 4, bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral geführtes Informationssystem für den Erwerb von Feuerwaffen einzurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Verbindung zum jeweiligen Besitzer hergestellt werden kann. Eine „Rückwirkung“ dieser Anforderung und damit eine Nachregistrierung bestehender Besitzverhältnisse ist nicht vorgesehen.
• Erwerb und Besitz von Feuerwaffen
Für den Erwerb von Feuerwaffen muss gemäss Artikel 4a der Richtlinie entweder eine (individuell-konkrete) Genehmigung vorliegen oder, soweit es sich um Waffen der Kategorien C (meldepflichtige Waffen) und D (freie Waffen) handelt, eine (allgemein-abstrakte) Erlaubnis nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften bestehen, was eine entsprechende Umschreibung der betroffenen Personengruppen bedingt.
Nach Artikel 5 der Richtlinie gilt wie bisher grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. Neu werden die Voraussetzungen präzisiert, unter welchen Personen, die jünger als 18 Jahre alt