Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Im kantonalen Recht ist zusätzlich vorzusehen, dass diese Gegenstände unbrauchbar zu machen sind, um der geänderten Waffenrichtlinie Genüge zu tun. Die Waffenverordnung regelt das Verfahren zur definitiven Einziehung nicht.
Ergänzend ist klarzustellen, dass die Einziehungsregeln von Artikel 69ff des StGB gemäss Artikel 333 Abs. 1 des StGB ausserhalb des Strafgesetzbuches auf das gesamte Gebiet des eidgenössischen Strafrechts anwendbar sind, soweit in Nebenstrafgesetzen nicht abweichende Bestimmungen vorgesehen sind (vgl. BGE 129 IV 81 und Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, AJP 2000 S. 163 f.).
Informationssystem, Artikel 32a Abs. 2, 32b Abs. 5 und 32c Abs. 3bis
Die geänderte Waffenrichtlinie verlangt in Artikel 4 Abs. 4 Unterabsatz 1 die Einrichtung eines computergestützten zentral oder dezentral eingerichteten Waffenregisters bis 31. Dezember 2014. Dafür sollen neu die Artikel 32a Abs. 2, b Abs. 5 und c Abs. 3bis des Waffengesetzes eine gesetzliche Grundlage bieten, auf die sich die Kantone direkt stützen können. Aus Gründen der Kohärenz wird das kantonale Informationssystem in die Informationssysteme, die die Zentralstelle Waffen führt, integriert. In der Praxis führen alle Kantone bereits ein entsprechendes computergestütztes Register über den Erwerb von Waffen. Die in der geänderten Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist bis 2014 muss also nicht ausgenützt werden. Da sich im Rahmen der 2. Vernehmlassung zur "nationalen" Revision der Waffengesetzgebung (vgl. Fussnote 12) deutlich ergeben hat, dass die Kantone kein zentrales Waffenregister wünschen, wird weiterhin auf die Einrichtung eines solchen verzichtet. Artikel 32b Abs. 5 erwähnt lediglich die Angaben, die nach geänderter Richtlinie unbedingt im Informationssystem aufzunehmen sind. Artikel 32c Abs. 3bis erwähnt die Zugriffsberechtigungen, die entsprechend der Stellungnahme der Europäischen Kommission gemäss Abs. 2 auf Polizei- und Justizbehörden zu beschränken sind. Die Umsetzung dieser Bestimmung hat in den kantonalen Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Die Kantone dürfen in diesem Informationssystem neben Feuerwaffen auch andere Waffen aufnehmen.
Vergehen und Verbrechen, Artikel 33
Nach der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist die Sachüberschrift anzupassen. Gemäss Artikel 10 des Strafgesetzbuches gelten Taten als Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und als Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Da die strafverschärfende Form der gewerbsmässigen Begehung nach Abs. 3 mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, also ein Verbrechen darstellt, ist dieses in die Sachüberschrift aufzunehmen. Es erscheint sinnvoll die Sachüberschrift in dieser Reihenfolge zu wählen, da Abs. 1 das Vergehen sanktioniert und Abs. 3 das strafverschärfende Verbrechen.
Zudem wird die Gelegenheit genutzt, aus Abs. 1 die „gewerbsmässige Reparatur“ zu streichen. Es handelt sich um ein gesetzgeberisches Versehen, dass diese in Abs. 1 aufgenommen wurde, ist sie doch in Abs. 3 bereits erwähnt.
Gemäss Artikel 1 Abs. 2a und 2b der geänderten Richtlinie haben die Staaten zu verhindern, dass Feuerwaffen bzw. Teile davon und Munition hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die aus illegalem Handel stammen. Entsprechend