Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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darstellt8. Je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsaktes liegt die Abschlusskompetenz entweder allein beim Bundesrat oder der Vertrag muss durch das Parlament sowie gegebenenfalls - im Falle eines fakultativen Referendums - durch das Volk genehmigt werden.

Ist die Bundesversammlung, wie im vorliegenden Fall, für den Abschluss des Notenaustausches zuständig und/oder bedingt dessen Umsetzung die Vornahme von Gesetzesanpassungen, so muss die Schweiz der EU mitteilen, dass die Übernahme der Weiterentwicklung erst „nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ erfolgen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Für die vollständige Durchführung des Verfahrens zur Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklung verfügt die Schweiz in diesem Fall, soweit der Rechtsakt selber keine längere Umsetzungsfrist vorsieht, über eine Frist von maximal zwei Jahren (ein allfälliges Referendum eingerechnet). Die Frist beginnt mit der Notifizierung des Rechtsakts durch die EU. Der Notenaustausch tritt schliesslich mit der Mitteilung der Schweiz an die EU, dass die „verfassungsrechtlichen Voraussetzungen“ erfüllt sind, in Kraft.

Für den Fall, dass die Schweiz die Übernahme bzw. Umsetzung einer Weiterentwicklung ablehnt, kommt ein spezielles Verfahren zur Anwendung, das zur Aussetzung oder Beendigung der Assoziierungsabkommen führen kann (Art. 7 Abs. 4 SAA). Im Rahmen dieses Verfahrens prüfen die Parteien im Gemischten Ausschuss sorgfältig alle - inklusive politischen - Möglichkeiten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit. Gelingt dies nicht, so wird die Zusammenarbeit gesamthaft, also nicht nur für den von der Weiterentwicklung betroffenen Bereich, beendet, ohne dass es hierfür eines formellen Beschlusses der EU bedarf9.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Vorgaben der geänderten Richtlinie

Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen der geänderten Waffenrichtlinie lassen sich unter folgenden Aspekten zusammenfassen:

2.1 Gemeinsame Begriffsbestimmungen

Die geänderte Waffenrichtlinie enthält eine Reihe von Begriffsbestimmungen, die entweder neu in die Richtlinie aufgenommen werden oder bestehende Definitionen inhaltlich präzisieren. Hierzu zählen namentlich:

- Begriff der „Feuerwaffe“: Die Waffenrichtlinie nahm bisher keine entsprechende Begriffsbestimmung vor. Neu wird die Terminologie aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll übernommen, wonach als Feuerwaffen tragbare Waffen gelten, die Geschosse mittels Treibladung durch einen Lauf verschiessen. Zudem wird klar gestellt, dass zu Feuerwaffen umbaubare Gegenstände ebenfalls wie Feuerwaffen zu behandeln sind. Als „umbaubar“

8 Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 6130

9 Vgl. Ziff. 2.6.7.5. der Botschaft „Bilaterale II“, BBl 2004 6133.