Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen in der Schweiz nicht für anwendbar erklärt.
Buchführung, Artikel 21 Abs. 2
Die geänderte Richtlinie verpflichtet die Waffenhändler in Artikel 4 Abs. 4 während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit zur Führung eines Waffenbuchs. Entsprechend der Anpassung in Artikel 18 des Gesetzes, nach welcher neu auch für den gewerbsmässigen Umbau eine Waffenhandelsbewilligung verlangt ist, ist dieser Umbau von Feuerwaffen etc. in den Waffenbüchern zu dokumentieren.
Zudem wurde zwar im Rahmen der "Schengen-Anpassung" des Waffengesetzes in Artikel 18 Abs. 2 die gewerbsmässige Reparatur ergänzt, eine Pflicht über entsprechende Reparaturen Buch zu führen, wurde jedoch nicht statuiert. Diese wird der Vollständigkeit halber neu ebenfalls aufgenommen.
Die geänderte Richtlinie verpflichtet Waffenhändler dazu, während ihrer gesamten Tätigkeit über die Eingänge und -ausgänge von Feuerwaffen Buch zu führen. Nach Aufgabe der Tätigkeit sind die Waffenbücher der Behörde zu übergeben, die das computergestützte Informationssystem führt. Die darin zu erfassenden Informationen haben während mindestens 20 Jahren zur Verfügung zu stehen.
Die Umsetzung der Bestimmung hinsichtlich Buchführungspflichten erfolgt in Artikel 21 des Waffengesetzes. Da nach schweizerischer Rechtsetzung allgemein Buchführungspflichten während 10 Jahren vorgesehen sind, sollen auch Waffenhändler nicht dazu verpflichtet werden, die Waffenbücher während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit bei sich aufbewahren zu müssen.
Wie bereits im Rahmen der "Schengen-Anpassung" der Waffengesetzgebung vorgesehen, hat die für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständige kantonale Behörde diese Aufbewahrung der Bücher sicherzustellen. Sie wird mit vorliegender Anpassung dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Waffenbücher insgesamt während einer Dauer von 20 Jahren aufbewahrt bleiben.
Im Rahmen der Umsetzung des Marking und Tracing-Instrumentes (Instrument zur raschen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen, am 8. Dezember 2005 von der UNO-Generalversammlung beschlossen), das eine Aufbewahrungsdauer der Bücher von 30 Jahren vorsieht, wird eine nochmalige Verlängerung der Aufbewahrungsdauer zu prüfen sein, sowie inwieweit sich auch bei den Buchführungspflichten in der Kriegsmaterial- und der Güterkontrollgesetzgebung eine Verlängerung der Aufbewahrungsdauer der entsprechenden Unterlagen rechtfertigt. Gleichzeitig mit der Umsetzung des Marking und Tracing-Instrumentes soll voraussichtlich auch das UN-Feuerwaffenprotokoll umgesetzt werden. Die Umsetzung dieser internationalen Übereinkommen soll bis spätestens zu einer allfälligen Volksabstimmung zur Volksinitiative "Schutz vor Waffengewalt" erfolgen, weil deren Annahme weit reichende Folgen für die Waffengesetzgebung hätte.
Kontrolle der Begleitscheine durch die Zollverwaltung, Artikel 22 c
Artikel 11 Abs. 3 Unterabsatz 2 der geänderten Richtlinie verlangt, dass die zuständige Behörde von demjenigen Staat, aus dem die Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit angemessen vor Ort zu kontrollieren