Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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gegenüber der bisherigen Richtlinie präzisere Umschreibung der üblichen Erwerbsvoraussetzungen (Hinderungsgründe). So ist – wie bisher – grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen verlangt. Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen für Zwecke als Jäger oder Sportschützen Feuerwaffen erwerben (jedoch nicht kaufen) und besitzen. Sie benötigen dafür eine Erlaubnis der Eltern, müssen unter der elterlichen Anleitung oder derjenigen einer anderen erwachsenen Person stehen, die einen gültigen Waffen- oder Jagdschein besitzt oder sich in einer zugelassenen Schiessstätte befinden.
Als zusätzliche Voraussetzung gilt weiterhin, dass die Person aller Voraussicht nach weder sich selber, noch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Ergänzt wird zusätzlich, dass eine Verurteilung aufgrund eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens als Anzeichen für eine entsprechende Gefährdung gilt.
Schliesslich stellt die geänderte Richtlinie in Artikel 7 neu klar, dass die Staaten unter bestimmten Voraussetzungen mehrjährige Genehmigungen für Erwerb und Besitz von mehreren genehmigungspflichtigen Waffen erteilen dürfen.
2.4 Grenzüberschreitender Verkehr mit Feuerwaffen und Munition
Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Feuerwaffen und Munition behält die geänderte Richtlinie das bisherige Kontrollsystem bei und enthält nur sehr punktuelle Neuerungen von untergeordneter Bedeutung. So präzisiert die Richtlinie (Art. 11 Abs. 3 Uabs. 2) die Informationspflichten im Rahmen des Begleitscheinverfahrens (definitive Waffenausfuhr) lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vornahme durch den Waffenhändler: Diese haben die zuständige Behörde vor der Verbringung der Waffen in einen anderen Mitgliedstaat mit den erforderlichen Angaben zu versehen. Begründet wird diese Anpassung damit, dass die Behörde – soweit angemessen – vor Ort zu überprüfen hat, ob die tatsächliche Verbringung mit den Angaben des Waffenhändlers übereinstimmt. Mit Blick auf die grenzüberschreitende Verbringung mittels Europäischem Feuerwaffenpass stellt Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 neu klar, dass die Staaten die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen dürfen.
2.5 Flankierende Massnahmen
Die geänderte Waffenrichtlinie enthält schliesslich eine Reihe von Vorgaben, die das bisherige Kontrollregime entweder punktuell ergänzen oder rein formeller Natur sind.
Zur ersten Gruppe von Bestimmungen gehört zunächst Artikel 4b, wonach die Staaten die Einführung einer Regelung der Maklertätigkeit im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen zu prüfen haben. Als Massnahmen kommen namentlich die Verpflichtung zur Registrierung der auf dem Hoheitsgebiet tätigen Makler und die Verpflichtung zur Genehmigung oder Zulassung deren Tätigkeit in Betracht. Eine Verpflichtung zur Einführung entsprechender Bestimmungen besteht