Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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im Sinne der Richtlinie gelten jedoch nur Gegenstände, die kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen das Aussehen einer Feuerwaffe haben und sich aufgrund ihrer Bauweise oder des verwendeten Materials zum Umbau eignen. Nicht als Feuerwaffen gelten schliesslich - wie bisher - die in Anhangs I Abschnitt III vorgesehenen Ausnahmen (insbesondere deaktivierte Feuerwaffen).

- Begriff des "Teils" einer Feuerwaffe: Die Richtlinie führt diesen Begriff in Übernahme der Definition aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll ein. Als Teile werden dabei neben den wesentlichen Waffenbestandteilen, also Teilen, die für das Funktionieren der Feuerwaffe massgebend sind (z.B. der Lauf oder der Verschluss), neu auch Schalldämpfer erfasst.

- Begriff der „Munition“: Ebenfalls in Übernahme der Terminologie des UN-Feuerwaffenprotokolls wird in der Richtlinie auch der Begriff der Munition definiert. Diese stimmt mit der bisherigen Begriffsbestimmung des Waffengesetzes überein.

- Begriff des "Waffenhändlers": Das Erfordernis der Waffenhandelsbewilligung gilt neu universell, das heisst unabhängig von der Art der gehandelten bzw. hergestellten Feuerwaffen und, ob es sich um Feuerwaffen oder Teile von Feuerwaffen oder Munition handelt. Zudem sieht bereits die geltende Richtlinie vor, dass ebenfalls als Waffenhändler gilt, wer Feuerwaffen, Teile von Feuerwaffen oder Munition umbaut. Da dies im Rahmen der ursprünglichen Umsetzung der Waffenrichtlinie nicht aufgenommen wurde, wird es nun nachgeholt und ebenfalls aufgeführt.

- Begriff der „unerlaubten Herstellung" und es „unerlaubten Handels“: Die Absätze 2a und 2b übernehmen die Definitionen der "unerlaubten Herstellung" und des "unerlaubten Handels" aus dem UN-Feuerwaffenprotokoll. Unerlaubt ist die Herstellung dann, wenn die wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffen aus unerlaubtem Handel stammen, der Zusammenbau ohne Waffenhandelsbewilligung erfolgt oder die zusammengebaute Feuerwaffe bei der Herstellung nicht markiert wird. Als unerlaubter Handel gilt Erwerb, Verkauf, Durchfuhr oder Verbringung von Feuerwaffen unter Missachtung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Genehmigungspflichten oder wenn die zusammengebauten Feuerwaffen nicht gemäss der Richtlinie markiert sind.

2.2 Markierung von Feuerwaffen und Munition

Während die Waffenrichtlinie die Markierungspflicht von Feuerwaffen bisher nur als notwendige Voraussetzung zur Erfüllung der Genehmigungs- und Meldepflichten sanktioniert hat, sieht die geänderte Waffenrichtlinie die Markierungspflicht nun ausdrücklich für diese Waffen vor. Nach Artikel 4 Absatz 1 müssen neu in Verkehr gebrachte Feuerwaffen gekennzeichnet und registriert werden, bzw. sind im Unterlassungsfalle unbrauchbar zu machen.

Absatz 2 präzisiert, dass die Markierung zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit der zusammengebauten Feuerwaffe (Tracing) auf einem wesentlichen Bestandteil anzubringen ist und legt fest, welche Angaben sie zu enthalten hat. Dabei belässt die