Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

hat, ob die tatsächliche Verbringung mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt. Es erscheint am Sinnvollsten, die entsprechenden Stichprobenkontrollen von der Zollverwaltung vornehmen zu lassen. Dies schafft wenig administrativen Aufwand, da bei der Ausfuhr der Begleitschein die auszuführenden Gegenstände begleitet. Somit kann diese stichprobenweise Kontrolle auf einfache Art vorgenommen werden, indem vor Ort der Begleitschein direkt mit den auszuführenden Gegenständen verglichen werden kann. Würden die kantonal zuständigen Behörden mit dieser Aufgabe betraut, würden sich einerseits administrative Umstände ergeben, da ihnen die Angaben aus dem Begleitschein vor der Ausfuhr bekannt zu geben wären, andererseits könnte der Waffenhändler die Lieferung in der Folge wiederum ändern. Es wäre demzufolge nicht garantiert, dass die tatsächliche Lieferung mit den Angaben im Begleitschein übereinstimmt.

Beschlagnahme, Artikel 31 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3

Entsprechend der Ausführungen in Ziffer 6.1.1 ist in vorliegendem Artikel die Beschlagnahme und die definitive Einziehung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteile vorzusehen, die nicht die nach Artikel 18a des Waffengesetzes vorgeschriebene Markierung aufweisen. Es besteht jedoch sowohl nach "Schenen-Anpassung" wie auch nach vorliegender Revision keine Pflicht Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder das Zubehör, das vor der Inkraftsetzung vorliegender Revision hergestellt oder ins schweizersische Staatsgebiet verbracht wurden mit einer Nachmarkierung zu versehen.

Die zuständigen Behörden haben nach Abs. 1 Bst. d die Möglichkeit, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile oder Zubehör zu beschlagnahmen, wenn es nicht die erforderliche Markierung aufweist. Es obliegt in der Folge dem Besitzer oder Eigentümer nachzuweisen, dass die entsprechenden Gegenstände vor dem 28. Juli 2010 (bis zu diesem Zeitpunkt muss die geänderte Richtlinie spätestens umgesetzt werden) hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind. Da es sich um gefährliche Güter handelt und eine Nachverfolgung von Waffen ohne die entsprechende Markierung kaum möglich ist, rechtfertigt es sich den Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände deren Rechtmässigkeit belegen zu lassen.

Da im Rahmen der "nationalen" Revision (vgl. Fussnote 12) auch das Waffenzubehör mit einer Markierung nach Artikel 18a zu versehen ist, rechtfertigt es sich im Sinne der Einheitlichkeit auch dieses in Abs. 1 Bst. d zu erwähnen.

Dies obwohl die geänderte Waffenrichtlinie keine Pflicht zur Markierung von Waffenzubehör und entsprechend auch keine Pflicht zur Unbrauchbarmachung bei deren Nichtbeachtung vorsieht.

Artikel 31 Abs. 3 des Waffengesetzes regelt die Voraussetzungen der definitiven Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Definitiv einzuziehen sind sie, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Exemplarisch wird dafür erwähnt, dass mit diesen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden. Eine missbräuchliche Verwendung kann aber auch bei Feuerwaffen, deren wesentlichen Gegenstände oder deren Zubehör, die nicht die erforderliche Markierung aufweisen, angenommen werden. Da ihre Rückverfolgung aufgrund der fehlenden Markierung nur schwerlich möglich ist, eignen sie sich besonders gut zur Begehung von Delikten. Entsprechend wird in Abs. 3 vorgesehen, dass auch Gegenstände nach Abs. 1 Bst. b definitiv einzuziehen sind.