Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Artikel 25a Abs. 3 Bst. a der "nationalen" Revision des Waffengesetzes bietet dem Bundesrat die Möglichkeit für Jäger und Sportschützen eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vorzusehen, wie dies Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 der geänderten Richtlinie erwähnt. Davon wurde in Artikel 40 Abs. 3 der Waffenverordnung Gebrauch gemacht.
• Neben Feuerwaffenpass soll keine zusätzliche Gebühr, Erlaubnis verlangt
werden
Wie auch Artikel 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 der geänderten Richtlinie, so verlangt auch die schweizerische Waffengesetzgebung keine Entrichtung einer Gebühr oder Erlaubnis für die Anerkennung des Europäischen Feuerwaffenpasses. Demzufolge besteht diesbezüglich kein Regelungsbedarf.
• Verbesserter Informationsaustausch zwischen Staaten
Der in Artikel 13 Abs. 3 der geänderten Richtlinie erwähnte Informationsaustausch ist rein technischer und administrativer Natur und beinhaltet namentlich keinen Austausch von Personendaten. Deswegen ist dafür keine gesetzliche Grundlage erforderlich, er ist folglich im Waffengesetz nicht umzusetzen.
• Präzisierungen bezüglich Deaktivierung von Feuerwaffen
Anhang 1 Abschnitt 3 der geänderten Richtlinie nimmt Präzisierungen zur Deaktivierung von Feuerwaffen vor. Diese Bestimmungen sind im Waffengesetz nicht umzusetzen, da die schweizerische Waffengesetzgebung die Deaktivierung von Feuerwaffen nicht vorsieht. Demzufolge gelten auch deaktivierte Waffen weiterhin als verboten, genehmigungspflichtig oder meldepflichtig und sind entsprechend der dafür geltenden Regelung zu behandeln.
• Festlegung von Sanktionen
Gemäss Artikel 16 der geänderten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Sanktionen festzulegen, die bei einem Verstoss gegen die angepasste Richtlinie zu verhängen sind. Artikel 1 Abs. 2a und b erwähnen, die "unerlaubte Herstellung" und die "unerlaubte Handlung". Unerlaubt ist eine Herstellung dann, wenn die wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffen aus unerlaubtem Handel stammen, die erforderliche Genehmigung des Waffenhändlers fehlt oder die zusammengebaute Feuerwaffe bei der Herstellung nicht markiert wird. Als unerlaubter Handel gilt der Handel mit Feuerwaffen, bei denen die vorgeschriebenen Genehmigungspflichten missachtet wurden, bzw. die nicht markiert sind. Sowohl die unerlaubte Herstellung, als auch der unerlaubte Handel ist nach schweizerischem Waffenrecht grundsätzlich bereits sanktioniert. Konkret kann der unerlaubte Handel bedeuten, dass die erforderliche Genehmigung, also bei bewilligungspflichtigen Waffen der Waffenerwerbsschein fehlt, bzw. falls die Waffe ins schweizerische Staatsgebiet verbracht wurde, die Bewilligung für das Verbringen fehlt. Beide Sachverhalte sind mit Artikel 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes abgedeckt. Ebenfalls als unerlaubter Handel gilt die Nichtbeachtung des Begleitscheinverfahrens nach Artikel 22b des Waffengesetzes, welches in Artikel 34 Abs. 1 Bst. l des Waffengesetzes als Straftatbestand erwähnt ist. Auch die "unerlaubte Herstellung" ist im Waffengesetz in Artikel 33 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes mit dem Begriff "ohne Berechtigung herstellt" erwähnt. Weiter wird die Herstellung ohne erforderliche Waffenhandelsbewilligung in Artikel 33 Bst. a und die Herstellung ohne Kennzeichnung in Artikel 33 Bst. f des