Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten

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Anforderungen der geänderten Richtlinie zu entsprechend. Artikel 31 Abs. 3 des Waffengesetzes regelt die Voraussetzungen der definitiven Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. Definitiv einzuziehen sind sie, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Im Rahmen der "nationalen" Revision des Waffengesetzes wurde exemplarisch dafür erwähnt, dass mit diesen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden.

Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie regelt die Markierung von Feuerwaffen. Er hält fest, dass die zusammengebaute Waffe zu markieren ist und welche Angaben erforderlich sind. Diese Anforderungen entsprechen Artikel 18a der "Schengen-Anpassung" des Waffengesetzes, die im Rahmen der "nationalen" Revision darüber hinaus verschärft wurde, indem neu auch das Waffenzubehör zu markieren ist. Auf Stufe des Gesetzes ergibt sich bezüglich Markierung der Feuerwaffe somit kein Anpassungsbedarf.

Unterabsatz 2 verlangt, dass auch Waffen, die aus staatlichen Beständen dauerhaft in zivile Verwendung übergehen, so zu kennzeichnen sind, dass das überführende Land ermittelt werden kann.

In der Schweiz sind auf Stufe Bund neben dem Militär, die Zollverwaltung (insbesondere das Grenzwachtkorps) Teile von fedpol und Angehörige der Betriebswache von Kernanlagen mit Feuerwaffen ausgerüstet. Auf Stufe der Kantone und der Gemeinden sind die Polizeikorps und Jagdinspektorate bzw. Wildhüter zu erwähnen. Entsprechend besteht für die vorerwähnten Behörden die Möglichkeit Waffen in zivilen Gebrauch zu übergeben (bspw. bei Austritt aus dem Dienst).

Die Schweizer Armee markiert alle Ordonnanzwaffen mit dem Schweizer Hoheitszeichen (Schweizerkreuz), einer individuellen Nummer und einem "A" für Armee. Wird die Waffe zu Eigentum überlassen, so wird sie gemäss Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen13 mit einem "P" als Privateigentum gekennzeichnet.

Die Feuerwaffen der Polizeibehörden auf Stufe Bund, Kanton, Gemeinde, der Zollbehörden und der Jagdinspektorate bzw. Wildhüter sind grundsätzlich gleich markiert wie die Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch gedacht sind. Allenfalls weisen sie eine zusätzliche Markierung (Bsp. Wappen) auf. Feuerwaffen der Betriebswache von Kernanlagen werden den Angehörigen nicht definitiv zum zivilen Gebrauch übergeben. Somit kann bei allen Waffen, die vom staatlichen in den zivilen Gebrauch übergehen das überführende Land ermittelt werden und es ergibt sich kein Regelungsbedarf.

• Anpassungen im Zusammenhang mit Waffen der Kategorie D

Da das schweizerische Recht Feuerwaffen der Kategorie D nicht kennt, ist auch die Aufhebung der verlängerten Geltungsdauer des Feuerwaffenpasses bei ausschliesslicher Registrierung von Waffen dieser Kategorie nicht erforderlich.

Aus demselben Grund schafft die in Artikel 4 Abs. 5 verlangte Möglichkeit der Herstellung der Verbindung von Feuerwaffen der Kategorie D zu ihrem Besitzer für die Schweiz keinen Regelungsbedarf.

13 SR 514.10