Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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sanktioniert Artikel 33 Bst. f zusätzlich Waffenhändler, die den Markierungspflichten für die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition nach Artikel 18b nicht nachkommen.
Weiter werden gemäss Bst. fbis Waffenhändler sanktioniert, die Feuerwaffen bzw. Teile davon und Munition, die nicht die erforderlichen Markierungen aufweisen, in den Handel bringen.
Entsprechend der Ausführungen zu Artikel 18, nach welchem auch der gewerbsmässige Umbau von Feuerwaffen, Teilen davon und Munition etc. einer Waffenhandelsbewilligung bedarf, wird auch der gewerbsmässige Umbau ohne Berechtigung in Abs. 3 Bst. a zusätzlich erwähnt.
Weiter sanktioniert Bst. c das vorsätzliche und gewerbsmässige in Verkehr bringen von Feuerwaffen und Munition, die nicht den Markierungsvorschriften nach Artikel 18a und 18b entsprechen.
6.2 Umsetzung auf Verordnungsstufe (Waffenverordnung, WV; SR 514.541)
Neben Änderungen im Waffengesetz sind für die Umsetzung der geänderten Waffenrichtlinie auch Anpassungen auf Verordnungsstufe erforderlich.
Artikel 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
Artikel 5 Abs. 2 der geänderten Richtlinie sieht verschiedene Voraussetzungen vor, die erfüllt sein müssen, damit unter 18-jähige Personen Feuerwaffen erwerben (jedoch nicht kaufen) und besitzen dürfen. Artikel 23 der Waffenverordnung regelt die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen auf Verordnungsstufe. Die vorgesehene Regelung entspricht bereits weitgehend der Regelung nach Artikel 5 Abs. 2 der geänderten Richtlinie. In Abs. 1 der Waffenverordnung ist jedoch zusätzlich aufzunehmen, dass für die Abgabe der Sportwaffen das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich ist. Es erscheint sinnvoll, diese Voraussetzung in der Verordnung umzusetzen. Einerseits entspricht sie bereits weitgehend dem Regelungskonzept von Artikel 23 Waffenverordnung, da gemäss Abs. 2 das schriftliche Einverständnis für den Fall verlangt wird, in dem die unmündige Person die Feuerwaffe bei sich zuhause aufbewahren will. Nach neuem Konzept müsste dieses Einverständnis bereits für die Abgabe der Feuerwaffe vorliegen.
Artikel 31 Markierung von Feuerwaffen
Entsprechend der Regelung in Artikel 18a des Waffengesetzes wird die Sachüberschrift geändert und das Waffenzubehör gestrichen.
Artikel 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie macht Ausführungen zur Markierung der Feuerwaffe. Da im Rahmen der Schengen-Anpassung der Waffenrechtes in Art. 20a, nach der Totalrevision der Verordnung nun Artikel 31, bereits festgehalten ist, dass die Markierung die individuelle numerische oder alphabetische Markierung und die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin enthalten muss, erscheint es sinnvoll und konsequent, in diesem Artikel entsprechend der Formulierung in