Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 22 Seiten
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Richtlinie den Staaten verschiedene Möglichkeiten offen, solange sichergestellt ist, dass zum Zwecke des Tracings Feuerwaffen individualisierbar sind und das Herstellungsland ermittelt werden kann. Gleiches gilt auch für Feuerwaffen, die aus staatlichen Beständen dauerhaft in zivile Verwendung übergehen. Diese sind so zu kennzeichnen, dass das überführende Land ermittelt werden kann.
Neu sieht die Richtlinie auch eine Markierungspflicht für Munition vor. Danach ist jede kleinste Verpackungseinheit von Munition mit folgenden Angaben zu versehen: Name des Herstellers, Identifikationsnummer der Charge, Kaliber und Munitionstyp.
2.3 Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen
Namentlich auf Betreiben des europäischen Parlaments hat das bisherige Kontrollregime der Waffenrichtlinie einige Neuerungen erfahren, die über die Festlegungen des UN-Feuerwaffenprotokolls hinausgehen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die explizite Vorgabe (Art. 4 Abs. 4), bis spätestens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes, zentral oder dezentral geführtes System zur Speicherung des Erwerbs von Feuerwaffen einzuführen. Ferner definiert die geänderte Richtlinie die darin aufzunehmenden Informationen und legt fest, dass die entsprechenden Daten zur Identifikation von Feuerwaffe und Erwerber mindestens 20 Jahre verfügbar bleiben müssen. Dabei müssen die Staaten namentlich darauf achten, dass eine Verbindung der in der Datenbank verzeichneten Feuerwaffen zu ihren jeweiligen Besitzern gewährleistet ist.
Parallel dazu bleiben Waffenhändler wie bereits nach geltender Richtlinie zur Führung eines Waffenbuches, worin alle Ein- und Ausgänge von Feuerwaffen aufzunehmen sind, verpflichtet. Anstelle der Verpflichtung zur Datenaufbewahrung während 5 Jahren, müssen die Waffenhändler die Waffenbücher neu bis zur Aufgabe ihrer Tätigkeit führen. Danach ist es an die Behörde zu übergeben, welche zur Führung des oben genannten Datensystems zuständig ist.
Die übrigen Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Erwerbs von Feuerwaffen tragen die Züge von Kompromissformulierungen, welche insbesondere im Lichte der Festlegung in der Präambel zu lesen sind, wonach die Staaten, welche mehr als zwei Waffenkategorien kennen, diese weiterhin beibehalten dürfen. In diesem Sinne legt etwa Artikel 4a der geänderten Waffenrichtlinie gar ausdrücklich fest, dass Erwerb und Besitz von Feuerwaffen zwar grundsätzlich eine entsprechende Genehmigung erfordern, dass aber Waffen der Kategorien C und D erworben und besessen werden dürfen, wenn dies nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist. Das bedeutet, dass eine generellabstrakte Umschreibung des entsprechenden Personenkreises in einer Rechtsnorm des nationalen Rechts nach wie vor den Vorgaben der Richtlinie genügt.
Demgegenüber ist Artikel 5 zwar allgemein formuliert und damit vom Wortlaut her auf alle Waffenkategorien anwendbar, stellt allerdings an den Erwerb von Feuerwaffen materielle Voraussetzungen, die naturgemäss im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft werden können. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, muss die Bestimmung daher im Lichte der Präambel ausgelegt werden - mit dem Ergebnis, dass sie insoweit nur auf genehmigungsbedürftige Feuerwaffen (Kategorie B) Anwendung finden kann. Inhaltlich enthält die Bestimmung eine