Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
lich flexible und den tatsächlichen Kostenunterschieden angepasste Festlegung von missbräuchlichen Preisen.
Art. 5 Preisbindung
Absatz 1 legt die Preisbindung für den Buchhandel fest. Die Buchhändler und Buchhändlerinnen sind verpflichtet, die Bücher zu dem vom Verleger, der Verlegerin, dem Importeur oder der Importeurin festgesetzten Endverkaufspreis anzubieten. Vorbehalten bleiben Absatz 2, Artikel 6 und 7 des Vorentwurfs, welche Ausnahmen und die zeitliche Dauer der Preisbindung regeln.
Absatz 2 räumt den Buchhändlern und Buchhändlerinnen eine Rabattzone von fünf Prozent auf den festgesetzten Endverkaufspreisen ein. Sie können damit den Endverkaufspreis um fünf Prozent unterschreiten. Wie die einzelne Buchhandlung diese Rabattgestaltung einsetzen will, ist ihr überlassen.
Minderheit (Schelbert, Fässler, Fehr Hans-Jürg, Leutenegger Oberholzer, Rennwald, Rechsteiner Paul, Thorens, Zisyadis)
Eine Minderheit will in Absatz 2 dem Buchhandel ermöglichen, Preisanpassungen nicht nur nach unten, sondern auch nach oben vorzunehmen. Der Buchhandel könnte in diesem Fall die festgesetzten Endverkaufspreise um maximal fünf Prozent unter- oder überschreiten. Der Aufschlag soll es vor allem kleinen Buchhandlungen ermöglichen, beispielsweise Buchwochen zu finanzieren und somit Leseförderung zu betreiben.
Minderheit (Kaufmann, Estermann, Flückiger, Miesch, Rime, Walter, Wandfluh)
Eine Minderheit räumt in einem zusätzlichen Absatz 3 den Endabnehmerinnen und Endabnehmern das Recht ein, den Verkaufspreis in Franken oder in den in der Preisauszeichnung aufgeführten Fremdwährungen zu bezahlen. Die Bestimmung soll dazu führen, dass keine missbräuchlichen Preise festlegt werden.
Art. 6 Ausnahmen
Absatz 1 legt die wirtschaftlichen Situationen fest, in denen von der Preisbindung abgewichen und ein Preisnachlass gewährt werden darf. Sie sind bereits heute branchenüblich und auch die ausländischen Rechtsordnungen mit einer Preisbindung für Bücher gewähren die vorgesehenen Ausnahmen.
Buchstabe a regelt die Preisnachlässe beim Verkauf von Büchern an öffentliche Bibliotheken. Als Grundsatz gilt, dass Preisnachlässe bis zehn Prozent gewährt werden können. Übersteigt der Gesamtbeschaffungsetat einer Bibliothek jährlich den Betrag von 500'000 Franken, kann ein Preisnachlass bis 15 Prozent zugestanden werden. Liegt der Etat über einer Million Franken, kann der Preis frei ausgehandelt werden. Die Bestimmung ist im Kontext der Bildungsförderung zu sehen. Durch tiefere Preise soll eine reichhaltige Ausstattung an Büchern in Bibliotheken und damit einhergehend der Zugang der Öffentlichkeit zu Büchern gefördert werden. Damit soll auch die Lesefreudigkeit angeregt werden.