Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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Art. 2 Geltungsbereich

Absatz 1 umschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes. Dieser beschränkt sich auf Bücher - wie sie in Artikel 3 des Vorentwurfs definiert sind - in den Schweizer Landessprachen. Damit kommen diejenigen Bücher in den Schutzbereich des Gesetzes, die in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch verfasst und verlegt werden. Für anderssprachige Bücher besteht keine Preisbindung. Diese gilt ebenfalls nicht für gebrauchte oder mangelhafte Bücher. Der Ausschluss solcher Bücher vom Anwendungsbereich vereinfacht die nachfolgende Regulierung, indem die Abweichungen von der Preisbindung möglichst knapp gehalten werden können. Das Gesetz erfasst das Verlegen und Importieren von und den Handel mit Büchern. Aus hoheitsrechtlichen und vollzugsspezifischen Gründen ist der grenzüberschreitende elektronische Handel nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst.

Minderheit (Kaufmann, Estermann, Flückiger, Miesch, Riklin Kathy, Rime, Theiler, Wandfluh, Zemp)

Eine Kommissionsminderheit will Bücher, die speziell als Lehrmittel für den Unterricht in der Schule konzipiert worden sind, vom Geltungsbereich des Gesetzes ausnehmen. Die Preisbindung würde damit für diese Lehrmittel nicht gelten. Die Mehrheit ist der Meinung, dass Schulen durch die in Art. 6 Abs. 1 lit. b festgelegten Preisnachlässe berücksichtigt werden. Diese gelten generell für Bücher, also nicht nur für Lehrmittel, sondern auch für allgemeine Literatur, welche ja auch von Schulen bestellt wird.

Art. 3 Begriffe

Dieser Artikel legt die wichtigsten, im Gesetz verwendeten Begriffe fest. Indirekt wird auch damit der Anwendungsbereich des Gesetzes begrenzt.

An erster Stelle steht der Begriff des Buches. Der Vorentwurf definiert das Buch als Verlagserzeugnis in gedruckter Form. Auch kombinierte Produkte, bei welchen der gedruckte Teil die Hauptsache bildet (z. B. ist einem gedruckten Verlagserzeugnis eine CD oder DVD beigelegt), gelten als Bücher. Reine Hörbücher gelten demgegenüber nicht als Bücher im Sinne des Gesetzes. Um Auslegungsprobleme zu vermeiden wird klar gesagt, was gemäss Vorentwurf nicht als Buch gilt: Zeitungen, Zeitschriften, Musiknoten und kartographische Produkte.

Der Endverkaufspreis versteht sich als der Preis, zu welchem das Buch den Endabnehmerinnen und Endabnehmern in der Schweiz inklusive Mehrwertsteuer angeboten wird. Die Preisangabe inklusive Mehrwertsteuer entspricht dem geltenden Recht, namentlich den Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung.

Endabnehmerinnen und Endabnehmer sind Personen, welche Bücher zu anderen Zwecken als dem Wiederverkauf erwerben. Endabnehmer und Endabnehmerinnen können auch juristische Personen, Gewerbebetriebe, Organisationen oder Bibliotheken sein. Der Begriff ist damit nicht deckungsgleich mit demjenigen des Konsumenten oder der Konsumentin, wie er in der Bundesverfassung und in verschiedenen Bundesgesetzen verwendet wird. Bücher, die nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs erstanden wurden, gelten nach deren Gebrauch als gebrauchte Bücher. Sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ihr Weiterverkauf fällt somit nicht unter die Preisbindungspflicht.