Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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Der privatrechtlichen Konzeption des Vorentwurfs entsprechend handelt es sich bei den Rechtsansprüchen um zivile Abwehr- und Reparationsansprüche. Als Abwehransprüche stehen die Klagen auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung der Widerrechtlichkeit zur Verfügung (Abs. 1 Bst. a - c). Sie werden ergänzt durch die Klage auf Berichtigung bzw. Urteilspublikation (Abs. 2). Allen Abwehransprüchen gemeinsam ist, dass zu ihrer Geltendmachung Widerrechtlichkeit genügt. Ein Verschulden des Störers ist nicht nötig.

Absatz 3 räumt dem Betroffenen die Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ein. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieser Wiedergutmachungsansprüche richten sich nach dem Obligationenrecht (Art. 41 ff).

Art. 10 Klagen von Organisationen

Während Artikel 9 die individuell Betroffenen zur Klage ermächtigt, legitimiert diese Bestimmung auch Verbände zur Erhebung von Abwehrklagen. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass der Vorentwurf bloss zivilrechtliche Sanktionen zulässt und keine staatliche Interventionsbefugnis vorsieht. Mit der Verbandsklage kann gewährleistet werden, dass Widerhandlungen gegen dieses Gesetz trotz Prozess- und Kostenrisiko vor Gericht gebracht werden können. Bliebe die Durchsetzung des Gesetzes dem einzelnen Verleger, Buchhändler, Zwischenbuchhändler oder Endabnehmer überlassen, bestünde ein erhebliches Risiko, dass Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz nicht sanktioniert würden.

Nach Absatz 1 stehen die Abwehrklagen auf Unterlassung, Beseitigung, Feststellung der Widerrechtlichkeit, Berichtigung und Urteilspublikation jenen Berufs- und Wirtschaftsverbänden offen, deren Statuten sie zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Verlegern, Importeuren, Zwischenbuchhändlern oder Buchhändlern ermächtigen. Hingegen würde eine Ausdehnung der Klageberechtigung auf sämtliche Berufs- und Wirtschaftsverbände wenig Sinn machen, da es ihnen kaum gelänge, ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen.

Analog zum UWG räumt Absatz 2 den Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen, die Abwehransprüche nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ein. Anlass für eine Klagemöglichkeit der Konsumentenorganisationen könnten überhöhte Endverkaufspreise in einer Sprachregion sein. Dabei dürfte allerdings eine Publikumsmeldung beim Preisüberwacher der kostengünstigere Weg sein.

Art. 11 Vorsorgliche Massnahmen

Die Möglichkeit, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu verlangen, kann im vorliegenden Zusammenhang bedeutsam sein. Dies insbesondere dann, wenn ein schnelles Eingreifen erforderlich ist, sei es gegen eine Missachtung der Preisbindung (Art. 5 Vorentwurf), sei es wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Vorentwurf). Die Artikel 28c–28f des Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz) enthalten detaillierte Bestimmungen zu vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Zivilrechts, weshalb sinngemäss diese auch im Rahmen des vorliegenden Gesetzes