Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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- Zwischenbuchhandel: Jeder Buchhändler begibt sich regelmässig nach Italien, um die Bücher einzukaufen.

- Buchhandlungen: Es gibt einige Buchhandlungen (mit Filialen), die alle unabhängig sind. Zum Anteil des grenzüberschreitenden elektronischen Handels gibt es keine statistischen Angaben.

2.1.3 Die Bindung der Buchpreise in den letzten Jahren: von gebundenen zu freien Preisen

Buchpreisbindung in der Deutschschweiz

Mehr als hundert Jahre lang bildete die Preisbindung die Grundlage für die Vermarktung deutschsprachiger Bücher. In der Deutschschweiz wurde die Preisbindung ab 1993 in der Form des so genannten Sammelrevers durchgesetzt. Jeder Verlag, der den Sammelrevers unterschrieb, schloss dadurch mit jeder (Zwischen-) Buchhandlung, die den Revers unterschrieb, einen individuellen Preisbindungsvertrag ab. Die Buchhandlungen verpflichteten sich, die von den Verlagen festgesetzten „Publikumspreise“ beim Verkauf einzuhalten und auch nicht indirekt zu unterlaufen. Mengenrabattierung (beispielsweise für Bibliotheken) und andere Sonderbedingungen waren im Sammelrevers ausdrücklich geregelt. Die beteiligten Verlage waren frei, ob, in welcher Höhe und wie lange sie den Preis eines Buches banden. Sie waren aber zur lückenlosen Preisbindung verpflichtet. Sie durften also Buchhandlungen, die den Sammelrevers nicht unterschrieben, gebundene Bücher nicht verkaufen. Darüber hinaus waren sie zur Gleichbehandlung der Abnehmer und Abnehmerinnen verpflichtet. Als Sanktionsmassnahme unterwarfen sich Verlage und Buchhandlungen im Sammelrevers wechselseitig Konventionalstrafen. Rund 90% aller deutschsprachigen Bücher waren im Sammelrevers gebunden.

Mit Verfügung vom 6. September 1999 erklärte die Weko den Sammelrevers als unzulässig. Die angewandte Preisbindung beseitige den Wettbewerb und verstosse somit gegen das Kartellgesetz. Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband (SBVV) legte gegen diese Verfügung eine Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und anschliessend beim Bundesgericht ein. Die Rekurskommission bestätigte die Verfügung der Weko. Das Bundesgericht gab dem SBVV jedoch teilweise Recht und forderte die Weko mit Entscheid vom 14. August 2002 auf, zu prüfen, ob die durch den Sammelrevers verursachte erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden könne (BGE 2A.299/2001).

Die Weko prüfte darauf, ob der Sammelrevers zu einer Erhöhung der Sortimentsbreite, einer grösseren Vielfalt der verlegerischen Produkte oder – dank des dichteren Verkaufsstellennetzes und der besseren Beratung – zu einer Verbesserung des Absatzes führte. Die Weko befand, dass die wirtschaftlichen Effizienzwirkungen des Sammelrevers nicht nachweisbar sind und erklärte mit Verfügung vom 21. März 2005 den Sammelrevers erneut als rechtswidrig3.

3 Für die Zusammenfassung der Verfügungen der Weko siehe den Bericht des Weko- Sekretariats mit Erläuterungen zur Verfügung der Wettbewerbskommission vom 21. März 2005 in Sachen Buchpreisbindung.