Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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nen Wirksamkeitsbericht vorlegen und gestützt auf das Ergebnis der Evaluation Änderungen oder allenfalls auch die Aufhebung des Gesetzes beantragen (Abs. 2). Die Mehrheit erachtet es als unverhältnismässig, alle drei Jahre eine Evaluation zu veranlassen. Mit dem Gesetz wird ja nicht ein gänzlich neues System eingerichtet. Es bestehen ausreichend Erfahrungen mit dem System der Buchpreisbindung in der Schweiz.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Der Vorentwurf hat aufgrund seiner privatrechtlichen Konzeption keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Hingegen wird sich die schweizweite Überprüfung der von den Verlagen und Importeuren festgesetzten Preise durch den Preisüberwacher personell auswirken.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Soweit das Schiedsgericht zum Tragen kommt und Streitigkeiten nicht vor staatliche Gerichte gezogen werden, sind keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ersichtlich.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Regelungen stehen nicht im Widerspruch zu Vorschriften der Europäischen Union. Die Gesetze zur Buchpreisbindung in den Nachbarländern Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien beruhen alle auf dem gleichen Prinzip wie das in diesem Vorentwurf gewählte.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Zur Beurteilung der Verfassungsmässigkeit dieses Vorentwurfs muss vorerst geprüft werden, ob die Verfassung dem Bund die Kompetenz verleiht, ein solches Gesetz zu erlassen. Da eine Preisregulierung eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellt, gilt es zudem abzuklären, ob die entsprechenden Bedingungen der Bundesverfassung (BV) erfüllt sind.

Bundeskompetenz

Gemäss Artikel 3 und Artikel 42 Absatz 2 BV bedarf der Bund einer Verfassungsgrundlage, um Rechtsnormen zu erlassen. Besteht auf einem Sachgebiet keine Verfassungsnorm, die dem Bund eine Kompetenz verleiht, so sind die Kantone zuständig. Es geht somit um die Frage, ob die Verfassung dem Bund jene Kompetenzen überträgt, die er benötigt, um ein Buchpreisbindungsgesetz zu erlassen.