Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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Nach Auffassung der Kommission lässt sich die Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Buchpreisbindung aus Artikel 69 Absatz 2 und aus Artikel 103 BV ableiten.

Laut Artikel 69 Absatz 2 BV kann der Bund kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik fördern. Der Vorentwurf soll ein vielfältiges Angebot an Büchern ermöglichen, wobei die literarischen Werke sicher den Hauptteil ausmachen. Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass der Bund mit einem Buchpreisbindungsgesetz im Rahmen von Artikel 69 Absatz 2 handelt.

Für einige Kommissionsmitglieder lässt sich mit dieser Argumentation die Rechtsetzungskompetenz des Bundes schwerlich begründen. In ihren Augen meint die Formulierung „kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik fördern“ vor allem die finanzielle Unterstützung und bietet dem Bund keine Handhabe für den Erlass eines einschränkenden Gesetzes. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dieser engen Auslegung von Artikel 69 Absatz 2 nicht an. Für eine breite Auslegung dieser Bestimmung spricht in ihren Augen unter anderem die Tatsache, dass der Entwurf zum Kulturförderungsgesetz, das andere Massnahmen als Finanzhilfen vorsieht, ebenfalls Artikel 69 Absatz 2 als Grundlage hat.

Die zweite Bestimmung, welche dem Bund Rechtsetzungskompetenz verleiht, ist Artikel 103 BV. Dieser besagt, dass der Bund im Rahmen der Strukturpolitik bedrohte Wirtschaftszweige und Berufe fördern kann. Der Vorentwurf soll nicht nur die Existenz unabhängiger Buchhandlungen sichern, sondern auch das Fortbestehen des gesamten Schweizer Verlagswesens garantieren, das ohne Regulierung längerfristig zu verschwinden droht. Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass Artikel 103 den Bund ebenfalls zur Gesetzgebung in diesem Bereich befugt. Einige Kommissionsmitglieder lehnen diese Sichtweise ab. Ihrer Auffassung nach kann nicht behauptet werden, dass dieser Sektor als Ganzes vom Untergang bedroht sei; dies treffe höchstens auf gewisse Unternehmen oder Unternehmenstypen zu.

Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit

Die von der Kommission vorgeschlagene Regelung stellt zweifellos eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar, da die Buchhandlungen und anderen Verkaufsstellen ihre Preise nicht mehr frei oder zumindest nur noch innerhalb des im Vorentwurf abgesteckten engen Rahmens gestalten können.

Die Wirtschaftsfreiheit ist ein in Artikel 27 BV verankertes Grundrecht. Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage – oder gar eines Gesetzes, wenn es sich um eine schwerwiegende Einschränkung handelt – und sie müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und zudem verhältnismässig sein. Darüber hinaus stellt die Verfassung in Artikel 94 Absatz 4 die zusätzliche Bedingung, dass eine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nur zulässig ist, wenn die Bundesverfassung sie vorsieht.

Die erste Bedingung – eine gesetzliche Grundlage oder ein Gesetz – stellt offensichtlich kein Problem dar, da hierzu ja ein Gesetz erlassen werden soll. Was das öffentliche Interesse anbelangt, weist die Kommission darauf hin, dass diese Bedingung mit den vom Vorentwurf angestrebten kulturpolitischen Zielen erfüllt ist. Die Bedingung in Artikel 94 Absatz 4 schliesslich wird dadurch erfüllt, dass sich der