Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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tionsrecht bei einer missbräuchlichen Überhöhung des Preises eingeräumt;

- Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt sich auf den Verlag, den Import und den Handel mit Büchern in den Schweizer Landessprachen.

- Die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes wird der Branche übertragen.

- Die Vorlage übernimmt das zivilrechtliche Sanktionsinstrumentarium des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

2.3.2 Preisfestsetzung

Der Vorentwurf geht vom Grundsatz der Selbstverantwortung der Branche aus. In diesem Sinne überträgt er die Preisfestsetzung von Büchern den Verlagen sowie Importeuren und Importeurinnen. Die von ihnen festgesetzten Preise unterstehen allerdings der Kontrolle durch den Preisüberwacher. Indem der Vorentwurf dabei auf eine Umschreibung der Preisumrechnung und -überhöhung bei importierten Büchern verzichtet, überträgt er diese Aufgabe in erster Instanz den Verlagen sowie Importeuren und Importeurinnen. Bestehen Anzeichen für eine überhöhte Preisfestsetzung in der Schweiz - insbesondere durch den Vergleich mit dem Endverkaufspreis der entsprechenden Bücher in den Verlags- und Nachbarländern - ist die Zuständigkeit des Preisüberwachers gegeben und das Preisüberwachungsgesetz (PüG) anwendbar. Gestützt auf dieses wird der Preisüberwacher zuerst auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken (Art. 9 PüG). Gelingt ihm dies nicht, so gibt ihm der vorliegende Vorentwurf die Kompetenz, branchenweit, aber in Berücksichtigung der sprachregionalen Unterschiede, mittels einer Allgemeinverfügung den Preis bzw. die erlaubte Überhöhung zu bestimmen. Mit dieser Lösung wird den sprachregionalen Unterschieden in Struktur und Vertrieb von Büchern Rechnung getragen. Die in der Deutschschweiz während des Sammelrevers' gehandhabte Praxis der Bestimmung der Überhöhung durch Branche und Preisüberwacher wird auf die ganze Schweiz ausgedehnt.

2.3.3 Preisbindung

Die Buchhandlungen sind verpflichtet, ihre Bücher zu den von Verlagen und Importeuren - oder vom Preisüberwacher - festgesetzten Preisen anzubieten. Dabei sieht das Gesetz einen minimalen Spielraum von Preiswettbewerb vor, indem es den Buchhandlungen erlaubt, den gesetzten Endverkaufspreis um maximal fünf Prozent zu unterschreiten. Des Weiteren sieht der Vorentwurf eine Reihe von Möglichkeiten vor, bei denen Preisnachlässe gewährt werden können.

Die Dauer der Preisbindung wird vom Verlag, vom Importeur oder von der Importeurin bestimmt. Sie oder er kann die Preisbindung für beendet erklären, wenn das betreffende Buch mindestens 18 Monate lang verkauft worden ist.