Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten
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Verlegerin oder Verleger ist jede Person, welche gewerbsmässig Bücher herausgibt und verbreitet, Importeurin oder Importeur diejenige, welche zwecks Wiederverkaufs gewerbsmässig Bücher in die Schweiz einführt. Zwischenbuchhändlerin oder Zwischenbuchhändler schliesslich ist jede Person, welche gewerbsmässig Bücher zum Wiederverkauf anbietet.
Als Buchhändler oder Buchhändlerinnen werden Personen definiert, welche gewerbsmässig Bücher Endabnehmerinnen und Endabnehmern zum Kauf anbieten. Damit sind nicht nur Buchhändler und Buchhändlerinnen im traditionellen Sinne erfasst, sondern alle Anbieter von Büchern wie Grossverteiler, Kioske usw. Verleger oder Importeure, welche direkt an Endabnehmer (z. B. an Bibliotheken) liefern, sind gleichzeitig auch Buchhändler.
Art. 4 Preisfestsetzung
Absatz 1 verpflichtet die Verleger, Verlegerinnen, Importeure oder Importeurinnen von Büchern, den Endverkaufspreis für die von ihnen verlegte oder importierte Bücher festzulegen. Die Verpflichtung richtet sich vorerst an die Verleger und Verlegerinnen. Subsidiär, soweit der Verleger oder Verlegerin den Endverkaufspreis für die Schweiz nicht fixiert, was vor allem auf im Ausland verlegte Bücher zutreffen kann, legt der Importeur oder die Importeurin den Preis fest.
Absatz 2 bestimmt, dass der Endverkaufspreis vor der ersten Ausgabe des Buches in geeigneter Form zu publizieren ist. Ebenfalls muss das Erscheinungsdatum genannt werden. Als Ausgabe gilt einerseits jede Neuauflage eines Buches; andererseits auch die Ausgabe des Buches in einer veränderten Form (z. B. nach der gebundenen Ausgabe folgt eine Taschenbuchausgabe). Die Art und Weise der Preis- und Datumspublikation ist der Branche überlassen.
Die festgelegten Endverkaufspreise können vom Preisüberwacher auf Preismissbrauch überprüft werden (Abs. 3). Falls Anzeichen für eine missbräuchliche Preisfestsetzung vorliegen, strebt der Preisüberwacher mit den Betroffenen eine einvernehmliche Regelung an (Art. 9 Preisüberwachungsgesetz, PüG). Diese Regelung soll branchenweit und nicht pro Buch oder pro Verlag gelten, wobei den unterschiedlichen Sprachregionen Rechnung zu tragen ist. Bei der Prüfung der Überhöhung geht der Preisüberwacher von dem im Verlagsland praktizierten Ladenpreis exklusive Mehrwertsteuer aus. Falls keine einvernehmliche Regelung zustande kommt, legt der Preisüberwacher die Preise bzw. die erlaubte Überhöhung mittels Allgemeinverfügung branchenweit unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sprachregionen fest. Der Rechtsschutz gegen die Allgemeinverfügung richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Ein alternatives Modell, welches auf den Preisüberwacher verzichtet und es dem Importeur oder der Importeurin erlaubt, den Preis für importierte Bücher zwischen 100 und 120% des Verkaufspreises im Ausland festzusetzen, wurde von der Kommission sehr deutlich abgelehnt. Eine Preisüberhöhung von bis zu 20% entspricht ungefähr dem Doppelten dessen, was der Preisüberwacher unter dem Sammelrevers als gerechtfertigt ansah. So könnte ein solches Modell zu missbräuchlichen Preisen führen und würde das Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten nicht berücksichtigen. Darüber hinaus legt dieses Modell die erlaubte Preisüberhöhung starr im Gesetz fest. Das gewählte System mit einem Preisüberwacher erlaubt eine zeit-