Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten
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Buchstabe b räumt die Möglichkeit von Mengenrabatten ein. Solche sind auch in anderen Branchen üblich und können zum Mehrkonsum anregen. Generell gilt: Beim Kauf des gleichen Buches in mehr als zehn Exemplaren kann ein Preisnachlass bis 10 Prozent gewährt werden. Beim Kauf von mehr als 50 Exemplaren können bis 15 Prozent, bei mehr als 100 Exemplaren bis 20 Prozent eingeräumt werden. Von dieser Möglichkeit sollen nicht zuletzt Schulen profitieren.
Buchstabe c lässt die Abweichung von der Buchpreisbindung in zwei Spezialfällen zu: Beim geschlossenen Verkauf einer Reihe zusammenhängender Werke und bei der Subskription. Ob es sich dabei tatsächlich um Preisnachlässe handelt, bleibe dahin gestellt. Der Kauf einer ganzen Werkreihe nimmt dem Käufer die Möglichkeit, nur den ihn am meisten interessierenden Band zu kaufen. Die Pflicht zum Erwerb der ganzen Reihe wird durch eine Preisreduktion entschädigt. Bei der Subskription lässt sich der Käufer oder die Käuferin auf ein Werk ein, das er oder sie vor seinem Erscheinen nicht prüfen kann, weshalb günstigere Preiskonditionen gewährt werden als nach dem Erscheinen des Buches.
Buchstabe d schliesslich sieht eine Abweichung für Bücherclubs vor, die Bücher in einer eigenen Ausstattung und in einem späteren Zeitpunkt als die Originalausgabe auf den Markt bringen. Die Ausnahme betrifft handelsübliche Gegebenheiten, welche mit diesem Gesetz beibehalten werden sollen.
Nach Absatz 2 sind die in Artikel 6 erwähnten Sonderkonditionen und Preisnachlässe nicht kumulierbar. Dies gilt nicht für die in Artikel 5 des Vorentwurfs vorgesehene Unterschreitung des Endverkaufspreises um fünf Prozent, die in der Kompetenz der Buchhändler liegt und ein wettbewerbsstimulierendes Element darstellt.
Art. 7 Dauer der Preisbindung
Die Dauer der Preisbindung wird vom Verleger, von der Verlegerin, vom Importeur oder von der Importeurin bestimmt, beträgt aber mindestens 18 Monate: Ist das betreffende Buch während mindestens 18 Monaten preisgebunden im In- oder Ausland verkauft worden, kann er oder sie die Preisbindung für beendet erklären. Die Preisbindung läuft also nicht automatisch nach Ablauf der Frist von 18 Monaten aus, sondern bedarf einer besonderen Erklärung von Seiten des Verlegers, der Verlegerin, des Importeurs oder der Importeurin. Nach Meinung der Mehrheit soll dieser Spielraum gewährt werden, damit die Buchpreisbindung für erfolgreiche Titel aufrechterhalten werden kann. Eine solch grosszügige Lösung ist notwendig, um die vom Vorentwurf angestrebten kulturellen Ziele zu erreichen.
Minderheit (Kaufmann, Baader Caspar, Favre Charles, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh)
Nach Auffassung einer Minderheit soll die Preisbindung automatisch sechs Monate nach der ersten Ausgabe des Buches im In- oder Ausland dahinfallen. Dem Verleger, der Verlegerin, dem Importeur oder der Importeurin soll nicht freie Hand gewährt werden, um eine zeitlich gänzlich unbefristete Buchpreisbindung festzulegen. Für die Minderheit ist der Novitätseffekt eines Buches nach sechs Monaten verflogen. Daher soll den Buchhändlern die Möglichkeit gegeben werden, allfällige Überbestände liquidieren zu können.