Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten

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Art. 8 Vertrieb an branchenfremde Händler und Händlerinnen

Branchenfremde Händler und Händlerinnen sollen nicht zu niedrigeren Preisen oder günstigeren Konditionen beliefert werden als der traditionelle Buchhandel. Grossverteiler, Supermärkte und Kiosk-Ketten sollen keine Konkurrenzvorteile gegenüber den spezialisierten Buchhandlungen erlangen. Mit dieser Bestimmung werden die Vielfalt und die Qualität des Angebots an Büchern durch ein ausreichendes Netz an Verkaufsstellen gefördert.

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Für die Minderheit besteht heute eine grenzüberschreitende Diskriminierung zulasten des Schweizer Buchhandels: Verlage und Importeure verkaufen dem Schweizer Buchhandel Bücher zu schlechteren Bedingungen als dem ausländischen Buchhandel. Um diesen Missstand zu beheben möchte die Minderheit einen Absatz einfügen, nach welchem Verleger und Importeure Abnehmern in der Schweiz Bücher nicht teurer verkaufen dürfen als Abnehmern im Ausland. Das Verbot betrifft importierte Bücher, aber auch Bücher von Schweizer Verlegern, die für in den Nachbarländern abzusetzende Bücher tiefere Preise festsetzen als für die Schweiz. In den Augen der Mehrheit können gewisse Preiserhöhungen gerechtfertigt sein, weshalb sie ein solches Diskriminierungsverbot ablehnt. Sie vertraut in Bezug auf ungerechtfertigte Preiserhöhungen der Missbrauchsaufsicht durch den Preisüberwacher (Art. 4).

Minderheit (Kaufmann, Flückiger, Miesch, Müller Philipp, Rime, Schneider, Walter, Wandfluh, Zemp)

Eine Minderheit verlangt, dass im Ausland zurückgeforderte Mehrwertsteuern an die Konsumenten und Konsumentinnen in der Schweiz weiterzugeben sind. Ziel ist es, dass sich die Berechnung des schweizerischen Verkaufspreises für Bücher am Ladenpreis im Verlagsland exklusive Mehrwertsteuer orientiert und somit Preisüberhöhungen vermieden werden. Die Mehrheit ist der Meinung, dass dies durch den Artikel 4 Absatz 3 und den Begleitkommentar zu diesem Artikel bereits gewährleistet ist.

Art. 9 Klagen

Absatz 1 regelt die Klageberechtigung und die Klageansprüche des durch eine Widerhandlung gegen die Artikel 4 bis 8 des Buchpreisbindungsgesetzes individuell Betroffenen. Betroffen ist, wer in seinen wirtschaftlichen Interessen durch die genannten Widerhandlungen bedroht oder verletzt wird. Durch eine Widerhandlung betroffen sein können die Verleger, die Importeure, die Zwischenbuchhändler, die Buchhändler sowie die Endabnehmer.

Sowohl Klageberechtigung wie auch die dem Betroffenen zustehenden zivilen Rechtsansprüche sind dem UWG nachgebildet, weshalb auf die entsprechende Literatur zum UWG verwiesen werden kann. Ein blosser Verweis auf das UWG ist hingegen nicht praktikabel, weil wegen der Abweichungen in der Klageberechtigung Unklarheiten geschaffen würden.