Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/92: Bundesgesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz; BuPG) · 25 Seiten
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Anwendung finden sollen. Verschiedene Gesetze verweisen diesbezüglich auf das ZGB, so auch das UWG und das Kartellgesetz.
Art. 12 Preisbindungstreuhand
Das Institut der Preisbindungstreuhand strebt eine Lösung abseits von Zwangsmitgliedschaften an. Die von der Branche einzurichtende Stelle muss deshalb auch Nichtmitgliedern von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Verlegern, Importeuren, Zwischenbuchhändlern oder Buchhändlern befugt sind, offenstehen (Abs. 1). Die Preisbindungstreuhandstelle ist zur Anhebung von Abwehransprüchen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 dieses Vorentwurfs ermächtigt (Abs. 2). Dies stärkt die Durchsetzungskraft des Gesetzes und damit auch dessen Präventivwirkung. Ferner steht damit auch Nichtverbandsmitgliedern eine Fachstelle zur Verfügung, an die sie sich wenden können und die notfalls deren Interessen gerichtlich durchsetzen kann.
Art. 13 Schiedsgericht
Absatz 1 ermächtigt die Branche, ein Schiedsgericht zu schaffen. Analog zur Preisbindungstreuhand muss ein solches Schiedsgericht eine von den Branchenverbänden unabhängige Institution sein. Erfüllt es diese Voraussetzungen, so ist es als Fachgericht in der Lage die staatlichen Institutionen von Klagen im Zusammenhang mit dem Preisbindungsgesetz zu entlasten.
Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass das Schiedsgericht auch Nichtmitgliedern eines Branchenverbandes zugänglich sein muss. Entscheidend ist, dass eine Person oder Organisation nach Artikel 9, 10 oder 12 des Vorentwurfs klageberechtigt ist.
Das Schiedsgericht konstituiert sich nach den in der Schweiz geltenden Regeln über die Schiedsgerichtsbarkeit. Im Vordergrund wird die zurzeit in parlamentarischer Beratung stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) stehen. Der entsprechende Entwurf regelt im dritten Teil (Art. 351 - 397) eingehend die Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere die Bestellung des Schiedsgerichts, das Schiedsverfahren, den Schiedsspruch sowie die Rechtsmittel. Sollte die ZPO bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch nicht zur Anwendung gelangen, gilt weiterhin das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit, dem alle Kantone beigetreten sind.
Darüber hinaus sorgt die Branche selber für den Unterhalt des Schiedsgerichts. Die Gebührenordnung für den Zugang zum Schiedsgericht ist von diesem festzulegen.
Minderheit (Favre Charles, Baader Caspar, Flückiger, Hassler, Ineichen, Miesch, Müller Philipp, Kaufmann, Rime, Walter, Wandfluh)
Art. 13a (neu) Periodische Überprüfung
Eine Minderheit möchte vorsehen, dass die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen periodisch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Bei einem so komplexen und umstrittenen Gegenstand sollte der Gesetzgeber mit Bedacht vorgehen und die Auswirkungen des Gesetzes prüfen. Absatz 1 sieht vor, dass die Überprüfung alle drei Jahre stattfindet. Der erste Evaluationsbericht ist damit drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes fällig. Der Bundesrat soll den eidgenössischen Räten alle drei Jahre ei-