Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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Artikel 66a Zuteilung zu einer Funktion
Neu betrifft Artikel 66a die Zuteilung zu einer Funktion im Zivilschutz. Nach den heute geltenden Rechtsgrundlagen ist gegen die Zuteilung zu einer Grundfunktion im Zivilschutz (Pionier, Stabsassistent, Betreuer) direkt die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegeben (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Dies macht materiell keinen Sinn, weshalb neu vorgängig die Möglichkeit der Beschwerde an das VBS vorgesehen werden soll. Aufgrund von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a VGG ist eine solche Bestimmung in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.
Artikel 66a (gemäss MG-Revision) wird ersatzlos gestrichen, da der erste Satz überflüssig ist (die Schutzdienstpflichtigen können auch ohne gesetzliche Grundlage gegen Aufgebote sowie Entscheide über Dienstverschiebungsgesuche ein Wiedererwägungsgesuch bei der aufbietenden Stelle einreichen) und der zweite Satz, wonach der Entscheid der aufbietenden Stelle endgültig ist, nicht im Einklang mit der Bundesverfassung steht.
Artikel 66b Beschwerderecht des VBS
Neu sieht Artikel 66b eine Beschwerderecht des VBS gegen die letztinstanzlichen kantonalen Verfügungen vor.
Die Bestimmung des Artikel 66b (gemäss MG-Revision) ist überflüssig, da das BZG keine endgültigen kantonalen Entscheide vorsieht.
4.1.2.6.2 2. Abschnitt: Vermögensrechtliche Ansprüche
Artikel 67 Zuständigkeiten und Beschwerde
Hier wird neu eine Sachüberschrift eingefügt.
Artikel 67a Einsprache
Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG).
Verweigert das BABS als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes die Übernahme der Mehrkosten nach Artikel 71 Absätze 2 und 2bisBZG ganz oder teilweise oder verweigert es die Ausrichtung des Pauschalbeitrages nach Artikel 71 Absatz 3 BZG, so ist es von der Sache her sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS selber im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Artikel 67a wird die hierfür nötige formell-rechtliche Grundlage geschaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die ZSV in den Artikeln 33 und 36 (jeweils Absatz 4) entsprechende Bestim-