Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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Absatz 5: Gemäss Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.

Zumindest für die Verwendung der AHV-Nummer durch das BABS sollten die Bestimmungen des Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) i. V. m. den Bestimmungen des AHVG als Grundlage eigentlich genügen. Trotzdem erscheint es sinnvoll, die Frage im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG explizit zu regeln. Dies insbesondere auch um eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene für die Verwendung der AHV-Nummer durch die Kantone zu schaffen, denen gemäss Artikel 28 BZG die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt. Als für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes ist auch das BABS insbesondere bei der Ausbildungskontrolle (z. Bsp. EO-Abrechnungen oder Anmeldungen für die Militärversicherung) tangiert, da es die Ausbildung insbesondere der Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter durchführt (Art. 39 BZG).

4.1.4 Änderungen bisherigen Rechts

4.1.4.1 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120)

Artikel 19 Personenkreis

Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe cbis:

Grundsätzlich sind Personen, welchen der Zutritt zu klassifizierten Anlagen gewährt wird, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, da der Verrat einer einzigen Person die Anlage wertlos machen kann. Auch Zivilschutzangehörige haben teilweise Aufgaben in militärisch-klassifizierten kombinierten Führungsanlagen auszuführen.

In Artikel 19 BWIS ist der Personenkreis abschliessend festgelegt, bei welchem Personensicherheitsprüfungen vorgenommen werden dürfen. Im Gegensatz zu den in Artikel 19 BWIS aufgezählten Bediensteten des Bundes, den Angehörigen der Armee und der in Artikel 6 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) konkretisierten Dritten kann aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen bei Schutzdienstpflichtigen keine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden. Durch die Ergänzung des BWIS werden Sicherheitsüberprüfungen neu auch bei Schutzdienstpflichtigen möglich sein.

4.1.4.2 Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG, SR 520.3)

Artikel 14 Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer

Entsprechend der in Artikel 46 Absatz 4 BZG gemachten Ergänzung „von nationaler Bedeutung“ wird auch das KGSG angepasst. Es wird deshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.