Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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Ähnliches. Aus den genannten Gründen ist es deshalb angezeigt, den heutigen Absatz 2 ersatzlos zu streichen, was auch zu einer Entlastung der Kantone führt.
4.1.3 4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen
4.1.3.1 1. Kapitel: Finanzierung
Artikel 71
Absatz 2: Da der Bedarf an Schutzanlagen auf Grund der Regionalisierung des Bevölkerungsschutzes und des Zivilschutzes grundsätzlich gedeckt ist, entfallen langfristig die Kosten für den Bund für die Erstellung. Der Bund wird sich künftig nur noch an den Werterhaltungsmassnahmen (Unterhalt, Erneuerung) für die Schutzanlagen finanziell beteiligen. Bei der Aufhebung von Schutzanlagen wird präzisiert, dass der Bund nur die Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausysteme übernimmt, welche auf Grund der Einhaltung von sicherheits- und umweltrelevanten Vorschriften (z. Bsp. SUVA-Vorschriften, SEV-Normen oder Luftreinhaltevorschriften) verlangt werden. Die entsprechenden Details werden in einer speziellen Weisung geregelt.
Gemäss den heutigen Rechtsgrundlagen (Art. 71 Abs. 2 BZG) ist der Bund gehalten, die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals zu tragen. Von dieser Pflicht soll der Bund inskünftig befreit werden und neu – analog dem Verursacherprinzip – der Gesuchsteller in die Pflicht genommen werden in den Fällen, in denen aufgrund einer Aufhebung gegebenenfalls neu gebaut werden muss , da die Anzahl der Patientenplätze unter die geforderte Mindestzahl gefallen ist (vgl. auch Ausführungen zu Art. 55 Abs. 4).
Absatz 2bis: Der Bedarf an Kulturgüterschutzräumen ist zum grössten Teil gedeckt. Der Bund beteiligt sich künftig nur noch an den anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Erneuerung und die Ausrüstung von Kulturgüterschutzräumen für Staatsarchive. Bei den Kulturgüterschutzräumen für Sammlungen von nationaler Bedeutung entrichtet der Bund nur noch die Beiträge an die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung.
4.1.3.2 2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Artikel 72 Bearbeitung von Daten
Absatz 1: Neu wird Absatz 1 hinsichtlich Datenbearbeitung durch das BABS im Zentralen Zivilschutz-Informations-System (ZEZIS) als Kann-Bestimmung formuliert. Die Aufbewahrungsfrist der ZEZIS-Daten – zehn Jahre – ist in der ZSV geregelt.
Absatz 3: Das Wort „löschen“ wird durch „vernichten“ ersetzt. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass bei elektronischen Daten diese mittels einfachen Hilfsprogrammen, die sich auf den meisten PC’s befinden, wiederhergestellt werden können. Zudem wird präzisiert, dass Absatz 3 nur für die nach Absatz 2 durch die Kantone bearbeiteten Daten gilt und dass diese Daten „spätestens ein Jahr nach der Entlassung aus der Schutzdienstpflicht“ zu vernichten sind.