Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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4.1.2.1.2 2. Abschnitt: Rechte und Pflichten
Artikel 25a Dauer der Schutzdienstleistungen
Mit dem neuen Artikel wird für jährliche Schutzdienstleistungen, d. h. Ausbildungsdienste sowie nationale, kantonale, regionale und kommunale Gemeinschaftseinsätze, eine Obergrenze von 40 Tagen eingeführt. Theoretisch war es bisher möglich, dass im Rahmen von Gemeinschaftseinsätzen unbeschränkt Schutzdienstleistungen erbracht werden konnten. Dies als weitere Massnahme (vgl. Art. 12 BZG), um künftigen Missbräuchen bei der Inanspruchnahme des Erwerbsersatzes (EO) entgegenzuwirken.
Die Schutzdienstleistungen bei einem Aufgebot bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind von dieser Diensttagebegrenzung ausgenommen. Diese Echteinsätze sind von der Dauer des Ereignisses sowie von seiner Bewältigung abhängig und können deshalb nicht zeitlich limitiert werden.
4.1.2.1.3 3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung
Artikel 27 Aufgebot für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall
bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten
Absätze 1 und 2: Bisher wurden die Aufgebote für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen, für Instandstellungsarbeiten sowie im Fall bewaffneter Konflikte und Gemeinschaftseinsätze im gleichen Artikel geregelt. Da Aufgebote für Gemeinschaftseinsätze nicht mit denen für Einsätze bei Katastrophen und Notlagen zu vergleichen sind, werden sie im neuen Artikel 27a eigenständig behandelt. Somit werden die heutigen Absatz 1 Buchstabe d sowie Absatz 2 Buchstabe c aufgehoben.
Absatz 2 Buchstabe a wird dahingehend ergänzt, dass auch die Kantone für Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland aufbieten können.
Absatz 3 schliesslich erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, indem die Umschreibung „für Einsätze“, da überflüssig, gestrichen wird.
Artikel 27a Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft
Absatz 1 wurde sinngemäss aus dem bisherigen Artikel 27 übernommen.
Absatz 2: Da in den letzten Jahren missbräuchliche Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene durchgeführt wurden, sollen die Gemeinschaftseinsätze - und zwar sowohl auf nationaler als auch auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene - deshalb neu auf insgesamt jährlich längstens zwei Wochen begrenzt werden. Damit soll in erster Linie einem zukünftigen Missbrauch solcher Einsätze vorgebeugt werden.