Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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von Bund, Kantonen und Gemeinden durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin vorgesehen.

Rechtsmittel: Ergänzungen erfahren auch die Bestimmungen betreffend Rechtsmittel: so wird zum Beispiel neu statuiert, dass gegen die Zuteilung zu einer Funktion Beschwerde beim VBS geführt werden kann, bevor der Weg an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.

Strafbestimmungen: Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sind die Strafbestimmungen des BZG anzupassen. Zudem soll inskünftig darauf verzichtet werden, dass Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Kantone der Bundesanwaltschaft zuzustellen sind und diese im Anschluss das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) zu unterrichten hat.

Finanzierung: Im Bereich der Schutzbauten wird die Kostentragung durch den Bund präzisiert bzw. ergänzt.

Datenschutz: Ergänzt werden auch die Bestimmungen über den Datenschutz, die neu die formell-rechtliche Grundlage zur systematischen Verwendung der neuen AHV-Versichertennummer durch die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes sowie der Kantone enthalten.

2.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Neben den in Ziffer 2.2.3 betreffend Schutzbauten bereits dargelegten finanziellen Auswirkungen zeitigt die vorliegende Revision in personeller Hinsicht Auswirkungen.

Neu sollen auch Schutzdienstpflichtige, welche Zutritt zu militärisch klassifizierten kombinierten Führungsanlagen haben, einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden. Die vorliegende Revision des BZG sieht eine entsprechende Ergänzung des Artikels 19 Absatz 1 (neuer Bst. cbis) des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) vor.

Der Vollzug dieser zusätzlichen Sicherheitsprüfungen wird voraussichtlich nur mit einer Aufstockung der personellen Ressourcen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen durchführbar sein. Allerdings kann die Anzahl der betroffenen Schutzdienstpflichtigen zum heutigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. Die Kantone werden deshalb eingeladen, sich im Rahmen der Vernehmlassung zu dieser Frage zu äussern.