Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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tur wurden bereits im heutigen BZG (Inkraftsetzung 1. Januar 2004) wesentliche Anpassungen vorgenommen, die auf eine Drosselung der Schutzraumbautätigkeit und finanzielle Entlastungen für Private wie die öffentliche Hand zielten. Im Vordergrund steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzbauinfrastruktur.
Das robuste und ausgewogene Schutzbautensystem ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur der Schweiz und des Schutzes der Bevölkerung. Dabei bilden die Schutzbauten, die Alarmierungssysteme und die Systeme zur Information über Radio und Telematik ein integrales Konzept, auf dem auch Notfallplanungen wie etwa für radiologische Verstrahlungslagen basieren. Bezüglich der Gefährdungslage sind bei den machtpolitischen Entwicklungen symmetrische Kriege seltener geworden, dagegen haben asymmetrische Konfliktformen an Bedeutung gewonnen. Obwohl die strategische Bedeutung von Atomwaffen mit dem Ende des Ost-West-Konfliktes verändert ist, steigt die Anzahl von Staaten, die A-Waffen besitzen oder aktive Forschungs- und Entwicklungsprogramme durchführen. Der technologische Fortschritt ermöglicht zudem die Entwicklung von Präzisionswaffen, deren Einsatz aus weiter Distanz erfolgen kann. Hinzu kommt die Proliferation sowie die Gefahr von terroristischen Anschlägen mit ABC-Massenvernichtungsmitteln. Eine wichtige Funktion erfüllen die Schutzbauten auch bei Katastrophen und Notlagen: als sichere Führungsstandorte beim Ausfall der normalen Infrastruktur, als notwendige Kapazitätserweiterung von überlasteten Spitälern, für die temporäre Unterbringung von gefährdeten Menschen. Kurzum: Die Schutzbauten sind bei vielen aktuellen und künftigen Gefährdungen rasch und polyvalent einsetzbar.
Neben den Unwägbarkeiten im Bereich der Bedrohungsentwicklungen ist eine Stilllegung des Schutzbautensystems, auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht, nicht sinnvoll.
Die vorgesehenen Optionen, die in der Teilrevision des BZG umgesetzt werden, erfüllen vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen die grundsätzlichen Ziele, indem sie Optimierungen gemäss folgenden Grundsätzen vorsehen:
• Werterhaltung des bisherigen robusten Schutzbautensystems, die finanziell mit
wenig Aufwand sichergestellt werden kann;
• gezielte und differenzierte Schutzraumbautätigkeit, welche - im Sinne der
Gleichbehandlung der Einwohner der Schweiz - den Bedarf bezüglich Bevölkerungsentwicklung und vorhandenen Lücken abdeckt;
• differenzierte bzw. lagegerechte Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen
(Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen, geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler);
• markante finanzielle Entlastung der privaten Hauseigentümer sowie der öffent-
lichen Hand.
2.2.2 Schutzräume für die Bevölkerung
Die Pflicht der Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit einem gedeckten Schutzplatzbedarf bleibt bestehen. Ebenso haben Gemeinden in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit für öffentliche Schutzräume zu sorgen.