Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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4.1.2 3. Titel: Zivilschutz

4.1.2.1 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht

4.1.2.1.1 1. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 12 Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 2: Erfährt lediglich redaktionelle Anpassungen; insbesondere wird präzisiert, dass Absatz 2 nur Männer betrifft, da Frauen, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, gemäss BZG nicht schutzdienstpflichtig werden (jedoch können sie die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. d BZG). Materiell bleibt Absatz 2 unverändert.

Absatz 3: erfährt lediglich eine redaktionelle Anpassung, bleibt materiell jedoch ebenfalls unverändert.

Zur gleichbleibenden materiell unterschiedlichen Regelung der Absätze 2 und 3 kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG, SR 824.0) ist eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur möglich, wenn die zivildienstpflichtige Person voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig ist oder auf ihr Gesuch hin zur Militärdienstleistung zugelassen wird. Eine aus dem Zivildienst ausscheidende Person kann somit gar nicht schutzdienstpflichtig werden, da sie – bei dauernder Arbeitsunfähigkeit – für den Schutzdienst kaum tauglich wäre bzw. Militärdienst leistet.

Artikel 19 Ausnahmen für Behördenmitglieder

Gemäss heutiger Formulierung und wörtlicher Auslegung des Einleitungssatzes werden die genannten Personen bei Amtsantritt aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Sie werden folglich nach Beendigung der Amtsausübung auch dann nicht mehr schutzdienstpflichtig, wenn das Jahr, in dem sie vierzig Jahre alt werden, noch nicht vorbei ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BZG). In der Regel werden die fraglichen Personen bei Beendigung der Amtsausübung älter als 40 Jahre und somit sowieso nicht mehr schutzdienstpflichtig sein. Trotzdem kann es aber, wie die Praxis gezeigt hat, Ausnahmen geben. Deshalb soll der Einleitungssatz neu dahingehend formuliert werden, dass nicht eine Entlassung aus der Schutzdienstpflicht statuiert wird, sondern lediglich als Ausnahme vorgesehen wird, dass die betroffenen Personen während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen.

Zudem wird Buchstabe b mit den weiblichen Formen ergänzt.

Artikel 21 Ausschluss

Die Revision des Allgemeinen Teils des StGB hat Freiheitsstrafen unter sechs Monaten so weit als möglich durch die Geldstrafe ersetzt (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Ausschluss vom Schutzdienst bei Delikten mit diesem Strafrahmen soll durch die Anpassung des Textes des BZG wieder ermöglicht werden.