Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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mungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegenstandslos.
4.1.2.7 9. Kapitel: Strafbestimmungen
Artikel 68 Widerhandlungen gegen das Gesetz
Aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teils des StGB werden auch die Strafbestimmungen des vorliegenden Gesetzes entsprechend geändert. Bis anhin müssen sie mittels den in Artikel 333 Absatz 2 bis 5 StGB enthaltenen Transformationsregeln in die neuen Strafarten (Busse, Geldstrafe, Freiheitsstrafe) umgewandelt werden.
Artikel 68 wird totalrevidiert, unter Beibehaltung der heutigen Buchstaben a – c des Absatzes 1 sowie Buchstaben a – d des Absatzes 3. Auf die explizite Erwähnung des Verzichts auf eine Strafverfolgung kann aufgrund des neuen Artikels 52 StGB verzichtet werden. Jedoch weiterhin beibehalten wird die Möglichkeit der Verwarnung in Absatz 5.
Im Gegensatz zu den übrigen Tatbeständen wird heute bei der in Artikel 68 Absatz 3 geregelten Übertretung nicht nach Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Neu wird diese Unterscheidung gemacht und die fahrlässige Begehung des Deliktes nun in Absatz 4 separat geregelt und mit einer Busse bis 5'000 Franken bestraft.
Artikel 69 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
Auch hier werden die aufgrund des neuen Allgemeinen Teils des StGB notwendigen Anpassungen vorgenommen.
Da es sich bei Absatz 1 um eine Blankettstrafnorm, bei welcher das verbotene oder gebotene Verhalten nicht vom Artikel selbst umschrieben wird, handelt, wird sie entsprechend ergänzt.
Auf die explizite Erwähnung des Verzichts auf eine Strafverfolgung kann aufgrund des neuen Artikels 52 StGB verzichtet werden. Jedoch weiterhin beibehalten wird mit Absatz 3 die Möglichkeit der Verwarnung.
Die fahrlässige Widerhandlung gegen Ausführungserlasse wird neu separat in Absatz 2 geregelt.
Artikel 70 Strafverfolgung
Gemäss heutigem Absatz 2 müssen die Kantone sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zustellen; die Bundesanwaltschaft hat in der Folge die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes zu unterrichten. Die Bundesanwaltschaft ist jedoch thematisch nicht zuständig und leitet deshalb die erhaltenen Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse direkt und ohne einzusehen an das BABS weiter. Auch dieses wertet die Dokumente weder aus noch erstellt es darüber Statistiken oder