Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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Schutzplatz zu erstellen. Die Ausgestaltung der Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen unterscheidet sich von den in Absatz 1 erwähnten Schutzräumen in Wohnhäusern. Die grundsätzliche Baupflicht steht aus diesem Grunde nicht in Abhängigkeit von der Anzahl der Schutzplätze in Wohnhäusern sowie öffentlichen Schutzräumen. Können trotz Baupflicht, z. B. aus technischen Gründen, keine solchen speziellen Schutzräume in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen erstellt werden, ist wie bei den Schutzräumen in Wohnhäusern ein Ersatzbeitrag zu entrichten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe.
Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 2.
Absatz 4 entspricht dem heutigen Absatz 3, ergänzt um den Zusatz „von nationaler Bedeutung“ (Kulturgüter von nationaler Bedeutung). Die Objekte von nationaler Bedeutung sind im Rahmen der Revision des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter nach einheitlichen Kriterien bewertet worden. Damit basiert ihre Subventionierung auf wissenschaftlichen Kriterien.
Artikel 47 Steuerung, Ersatzbeiträge
Artikel 47 wird totalrevidiert.
Absatz 1 bleibt unverändert. Die Steuerung des Schutzraumbaus erfolgt durch die Kantone. Der Bund erlässt dazu die notwendigen Weisungen auf den angepassten rechtlichen Grundlagen, d. h. dem revidierten BZG und den Zivilschutz sowie der ebenfalls revidierten ZSV.
Absatz 2: Die Pflicht zur Entrichtung eines Ersatzbeitrages von Hauseigentümern in Gemeinden mit gedecktem Schutzplatzbedarf ist im angepassten Artikel 46 Absatz 1 geregelt. Neu sollen die Ersatzbeiträge nicht nur für den Bau von öffentlichen Schutzräumen eingesetzt werden, sondern auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen. Damit werden die betroffenen Hauseigentümer finanziell entlastet. Der maximale Ersatzbeitrag wird zudem gegenüber heute um mehr als die Hälfte reduziert und dient in erster Linie der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen und der Erneuerung der privaten Schutzräume. Der Bundesrat regelt die Höhe der Ersatzbeiträge. Die Höhe des Ersatzbeitrages pro Schutzplatz richtet sich nach den durchschnittlichen Mehrkosten von Schutzräumen ab 51 bis 100 Schutzplätzen. Die höheren Mehrkosten beim Bau von kleineren Schutzräumen in Gemeinden unter 1000 Einwohnern gegenüber Grossüberbauungen werden den Bauherren mittels Ersatzbeiträgen vergütet. Mit den erwähnten Massnahmen werden die Hauseigentümer, die zum Bau von Schutzräumen verpflichtet sind, mit jenen, die einen reduzierten Ersatzbeitrag von 400 Franken pro Schutzplatz gesamtschweizerisch zu leisten haben, in finanzieller Hinsicht gleichbehandelt. Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen für die Steuerung des Schutzraumbaus und legt die Verwendung der Ersatzbeiträge und deren Höhe fest (vgl. Abs. 4).
Absatz 3: Der heutige Absatz 3 entfällt, da Schutzräume nur noch in Gemeinden mit einen Schutzplatzdefizit erstellt werden müssen.
Neu sieht Absatz 3 vor, dass die anfallenden und gegenüber heute reduzierten Ersatzbeiträge an den Kanton gehen, der damit einen innerkantonalen Ausgleich schaffen soll. Davon sollen insbesondere Gemeinden mit kleiner Bautätigkeit und einem daraus resultierenden Schutzplatzdefizit profitieren, um nach Möglichkeit öffentliche Schutzräume zu erstellen. Zudem werden sie neu auch für die Erneuerung von privaten Schutzräumen eingesetzt.