Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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Absatz 2: Der neue Absatz 2 ermöglicht es dem Bund, mit seinen spezialisierten Einsatzmitteln die Kantone zu unterstützen. Zu solchen spezialisierten Einsatzmitteln gehören zum Beispiel die Einsatzequipe VBS (EEVBS), die kantonale Einsatzkräfte bei einem C-Terror-Ereignis mit einem Pool von ca. 60 Spezialisten des Kompetenzzentrums ABC der Armee und des Labor Spiez des BABS beraten und unterstützen kann. Dazu gehören zudem Unterstützungsleistungen wie zum Beispiel Analysen des Labor Spiez im ganzen ABC-Spektrum sowie Leistungen der Nationalen Alarmzentrale des BABS mit ihrem gesamtschweizerischen Melde- und Lagezentrum sowie dem nationalen Ressourcenmanagement.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Absatz 2.

Absatz 4: Die Zusammenarbeit des Bevölkerungsschutzes mit den anderen sicherheitspolitischen Instrumenten im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation, d.

h. den involvierten Stellen auf Stufe Bund sowie mit den Kantonen, soll mittels regelmässiger Übungen, gemeinsamer Plattformen wie Konferenzen und Arbeitsgruppen sowie weiterer Massnahmen überprüft und allenfalls optimiert werden. Zudem soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung zu regeln.

Obwohl sich die in Absatz 4 statuierten Kompetenzen bereits aus Artikel 119 des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) ergeben, soll aus Transparenzgründen auch im BZG eine entsprechende Grundlage geschaffen werden.

Absatz 5: Im Rahmen der Einführung der Single Official Voice und der entsprechenden Ergänzung der Alarmierungsverordnung (AV, SR 520.12) wird diese u.a. neu vorsehen, dass im Falle von Naturkatastrophen nicht nur die Behörden, sondern gegebenenfalls auch die Bevölkerung gewarnt wird. Neu werden in der AV die Fachstellen des Bundes (MeteoSchweiz, BAFU, SLF, SED), welche Warnungen aussprechen können, abschliessend genannt. Als Vermittlungsstelle fungiert dabei die Nationale Alarmzentrale des BABS, welche die von den Fachstellen des Bundes verfassten Warnungen an die Behörden sowie neu an die gemäss Radio- und Fernsehgesetzgebung zur Verbreitung verpflichteten Medien übermittelt (die AV wird zur Zeit entsprechend angepasst). Die fachliche Verantwortung hingegen liegt bei den zuständigen Fachstellen des Bundes.

Insbesondere aus den genannten Gründen (vgl. auch Ausführungen zu Art. 43a) ist es deshalb angezeigt, die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV auf formell-rechtlicher Stufe explizit zu verankern.

Absatz 6 entspricht dem heutigen Absatz 3.

4.1.1.2 2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz

Artikel 10 Unterstützung durch den Bund

Buchstabe a: Neben den Partnerorganisationen und der Armee gibt es weitere Stellen, mit denen eine Koordination der Ausbildung sinnvoll ist, so zum Beispiel mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich oder dem Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (GZS).