Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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2.2.4 Kulturgüterschutzräume
Gemäss dem Haager Abkommen von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten sowie dem Zweiten Protokoll von 2004 müssen Bergungsorte für bedeutende Sammlungen sichergestellt werden. Das Kulturgüterschutzgesetz fordert die gleichen Massnahmen auch im Fall von Katastrophen und Notlagen.
Neu werden nur noch Schutzräume für Kulturgüter von nationaler Bedeutung (Staatsarchive und bedeutende Sammlungen) erstellt, während dem die heutigen Rechtsgrundlagen auch den Schutz von Sammlungen in Regional- oder Gemeindearchiven ermöglichen. Beiträge des Bundes werden künftig nur noch für die Erstellung von Kulturgüterschutzräumen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung und für die Einrichtung der Kulturgüterschutzräume in den kantonalen Archiven entrichtet. Die Werterhaltung wird durch die Eigentümer sichergestellt und finanziert. Damit sind beim Bund weitere Kosteneinsparungen von rund 0.2 Millionen Franken pro Jahr möglich.
2.3 Weitere Änderungen
Im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG werden in weiteren Teilbereichen auf Grund der bisherigen Erfahrungen Optimierungen und Ergänzungen vorgenommen, so zum Beispiel in Folgenden:
Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz: Im Bereich des Bevölkerungsschutzes werden die Aufgaben des Bundes und des Bundesrates ergänzt (Art. 5 BZG).
Befreiung: Neu sollen die in Artikel 19 genannten Behördenmitglieder bei Amtsantritt nicht mehr ganz aus der Schutzdienstpflicht entlassen, sondern aufgrund einer Ausnahmebestimmung lediglich während der Dauer des Amtes keinen Schutzdienst leisten müssen.
Begrenzung der Ausbildungsdienste und Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze): Mit dem neuen Artikel 25a wird für jährliche Ausbildungsdienste und Gemeinschaftseinsätze auf nationaler sowie kantonaler und kommunaler Ebene neu eine Obergrenze von vierzig Tagen eingeführt. Diese Limitierung wurde notwendig, um missbräuchlichen Aufgeboten insbesondere im Bereich der Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (Gemeinschaftseinsätze) auf kantonaler und kommunaler Ebene einen Riegel zu schieben. Neu wird für Gemeinschaftseinsätze im Besonderen eine Begrenzung auf insgesamt zwei Wochen pro Jahr festgelegt, eingeschlossen Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene.
Schutzdienstleistungen bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte sowie für Instandstellungsarbeiten sind weiterhin unbegrenzt möglich.
Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft: Im Bereich der Gemeinschaftseinsätze auf nationaler Ebene ist bei einem Schaden neu die Schadloshaltung