Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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Artikel 24 Ansätze der Bundesbeiträge

Artikel 24 KGSG wird totalrevidiert. Die heutigen Absätze 1 und 2 werden aufgrund folgender Überlegungen aufgehoben: Artikel 71 Absatz 2 BZG und Artikel 24 Absätze 1 und 2 KGSG regeln ausdrücklich die Finanzierung von Kulturgüterschutzräumen. Soweit diese Frage betroffen ist, haben das BZG und das KGSG im Verhältnis zueinander beide den Charakter einer lex specialis. Es ist deshalb nach dem allgemeinen Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" davon auszugehen, dass das neuere BZG das ältere KGSG derogiert. Somit wurden die Bestimmungen des Artikels 24 Absätze 1 und 2 KGSG bereits mit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 materiell gegenstandslos. Vorliegend wird nun noch die formelle Aufhebung vorgenommen.

Absatz 1: Es handelt sich hierbei um eine durch den neuen Finanzausgleich bedingte Anpassung.

Absatz 2: Gemäss Artikel 31 VGG werden Verfügungen nach Artikel 5 VwVG durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt. Vorgängige Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeiten müssen sich aus dem Spezialgesetz ergeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG).

Nimmt das BABS als für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor oder verweigert es die Beiträge oder nimmt es bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so ist es von der Sache her sinnvoll, wenn die Verfügungen des BABS nicht direkt durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden müssen, sondern vorgängig durch das BABS im Rahmen eines Einspracheverfahrens nochmals beurteilt werden. Mit dem neuen Absatz 2 des Artikels 24 wird die hierfür nötige formell-rechtliche Grundlage geschaffen. Die Bestimmung ist inhaltlich nicht neu, sah doch die Kulturgüterschutzverordnung (KGSV, SR 520.31) in den Artikeln 26 und 29 entsprechende Bestimmungen bereits vor; diese wurden jedoch, da lediglich auf Verordnungsstufe, mit Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 aus den oben genannten Gründen gegenstandslos.