Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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In Absatz 3 wird neu die Frist für die Zustellung des Aufgebotes auf sechs Wochen festgelegt, wie sie ebenfalls für Aufgebote zu Ausbildungsdiensten gilt. Geregelt wird zudem nur das Aufgebot für Gemeinschaftseinsätze. Die Voraussetzungen, Kompetenzen, Verfahren usw. für diese Einsätze sind in der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) aufgeführt.
Absatz 4 ergänzt Artikel 75 Absatz 3 und führt explizit auf, dass die Kantone das Aufgebotsverfahren regeln.
4.1.2.2 3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz
Artikel 33 Grundausbildung
Neu hat die Absolvierung der Grundausbildung nicht mehr bis spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung, sondern bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem das 26. Altersjahrs vollendet wird, zu erfolgen. Damit wird Schutzdienstpflichtigen die Möglichkeit gegeben, auch ein längeres Studium ohne Unterbruch durch die Grundausbildung abzuschliessen.
Artikel 34 Kaderausbildung
Absatz 1: Mit den steigenden Anforderungen an die Kommandanten, insbesondere in den Bereichen Durchführung von Wiederholungskursen, Gemeinschaftseinsätzen, Kontrollaufgaben sowie Personalführung ist eine Verlängerung der Kaderausbildung um eine bis zwei Wochen angebracht. Damit sollen je nach Grösse und Organisationsstruktur der Zivilschutzorganisation (kantonal, regional und kommunal) gesamthaft drei bis vier Wochen Kaderausbildung durchgeführt werden können. Die Ausbildung kann in einzelnen Ausbildungsblöcken erfolgen.
Absatz 2: Für die anderen Kaderfunktionen soll die heute vorgesehene Dauer der Kaderkurse von einer bis zwei Wochen beibehalten werden.
Artikel 35 Weiterbildung
Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Kantone rasch wesentliche Neuerungen wie kantonale Ausführungsvorschriften für den Zivilschutz betreffend die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Katastrophen- und Nothilfe, die Planungen und Vorbereitungen für den Einsatz, das kantonale Ausbildungskonzept, die Verwaltung und Kontrollführung im Kanton sowie neues Material und neue Systeme in einem Weiterbildungskurs einführen kann. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des aufbietenden Kantons.
Rapporte mit Kadern und Spezialisten sind hingegen im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 36 durchzuführen.
Artikel 36 Wiederholungskurse