Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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3 Parlamentarische Vorstösse

Zur Thematik dieser Vorlage wurden folgende parlamentarische Vorstösse eingereicht:

2008 M 08.3747 Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen

des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichtes (N 05.09.2008, Finanzkommission NR)

2008 M 08.3703 Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubau-

ten (N 03.10.2008, Kiener Nellen Margret)

2008 M 08.3691 Aufhebung der allgemeinen Schutzraumbaupflicht bei Neubau-

ten (N 03.10.2008, Pfister Theophil)

Die beiden gleichlautenden Motionen verlangen, auf die allgemeine Schutzraumbaupflicht für private Bauherren zu verzichten. Die von den Motionen vorgeschlagene Lösung bedeutet faktisch eine Stilllegung des Schutzrauminfrastruktur. Der Bundesrat hat sich am 7. März 2008 auf der Grundlage des Berichts "Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes" in Erfüllung der Motion der FK-N vom 18. November 2005 (05.047) für die Beibehaltung der Schutzraumbaupflicht, allerdings nur noch in bestimmten Einzelfällen sowie verbunden mit einer markanten finanziellen Entlastung von privaten Hauseigentümern, ausgesprochen. Damit soll die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur im Sinne einer längerfristigen sicherheitspolitischen Perspektive und als komplementäre Massnahme zur militärischen Landesverteidigung sichergestellt werden. Eine Umsetzung dieser Lösung verlangte auch die Motion der FK-N "Standortbestimmung zu den Schutzanlagen und Schutzräumen des Bevölkerungsschutzes. Umsetzung des Berichtes" vom 5. September 2008 (08.3747). Diese wurde vom Nationalrat am 8. Juni 2009 und vom Ständerat am 7. September 2009 angenommen. Auch die sicherheitspolitischen Kommissionen des Ständerats und des Nationalrats haben am 17. April 2008 bzw. am 19. August 2008 dieser Option zugestimmt, welche nun mit der vorliegenden Revision des BZG sowie in der Zivilschutzverordnung (ZSV, SR 520.11) umgesetzt werden soll.

4 Besonderer Teil

4.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1.1 2. Titel: Bevölkerungsschutz

4.1.1.1 1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

Artikel 5 Aufgaben des Bundes

Artikel 5 wird totalrevidiert, wobei Absatz 1 unverändert bleibt.