Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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Die Kantone regeln die Eigentumsverhältnisse und die Verwendung der vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geleisteten Ersatzbeiträge.

Absatz 4: Vgl. Ausführungen unter Absatz 2.

Artikel 48a Unterhalt

Mit dem Zusatzartikel 48a wird der Unterhalt aller Schutzräume sichergestellt.

Artikel 49 Aufhebung

Artikel 49 wird in gesetzgebungstechnischer Hinsicht geändert bzw. präzisiert, bleibt jedoch materiell unverändert. So ist die heutige Umschreibung „nach Vorgaben des Bundes“ dem Sinn nach neu in einem zweiten Absatz statuiert. Gemäss diesem legt der Bundesrat die Voraussetzungen für eine Aufhebung fest und regelt die Rückerstattung der empfangenen Bundesbeiträge bei der Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen. Die entsprechenden Vorgaben sind bereits heute in Artikel 29 ZSV festgehalten.

4.1.2.4.2 2. Abschnitt: Anlagen

Artikel 51 Bund

Artikel 51 wird in seiner heutigen Form beibehalten; die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Information.

Mit der Reorganisation und Regionalisierung des Zivilschutzes im Rahmen der Bevölkerungsschutzreform müssen grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr erstellt werden, da langfristig der Bedarf gedeckt ist. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung sind allenfalls aber zusätzliche geschützte Spitäler sowie geschützte Sanitätsstellen zu erstellen. Der Kanton hat für mindestens 0.6% der Bevölkerung geschützte Patientenplätze bereit zu stellen. Aufgrund des ausreichenden Bestandes an sanitätsdienstlichen Schutzanlagen ist der Neubaubedarf in längerfristiger Sicht gedeckt.

Artikel 52 Kantone

Wie Artikel 49 bleibt auch Artikel 52 dem Sinn nach materiell unverändert, erfährt aber die unter Artikel 49 skizzierten gesetzestechnischen Anpassungen und Präzisierungen.

Artikel 53 Spitalträgerschaften

Vgl. Ausführungen zu den Artikeln 49 und 52. Entsprechende Vorgaben sind bereits heute in Artikel 31 ZSV festgehalten.