Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten
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welches zusätzlich für besondere Katastrophen und Notlagen im Verantwortungsbereich des Bundes sowie für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigt wird, liegen die Zuständigkeiten und die Finanzierung beim Bund. Art und Umfang für dieses sind durch den Bundesrat festzulegen.
Artikel 43a Wasseralarmsystem
Aus sachlichen Gründen – es geht hier nicht um Schutzbauten im engeren Sinne sondern primär um ein Alarmsystem – wird der bisherige Artikel 54 in diesem Kapitel unter einem angepassten Titel eingefügt.
Materiell bleibt der Artikel dem Sinn nach unverändert, erfährt aber (wie die Art. 49, 52 und 53; vgl. nachfolgende Ausführungen) in gesetzgebungstechnischer Hinsicht eine Präzisierung. So wird die heutige Umschreibung „nach Vorgaben des Bundes“ im ersten Absatz weggelassen. Neu wird in einem zweiten Absatz statuiert, dass der Bundesrat bestimmt, welche Stauanlagen über ein Wasseralarmsystem verfügen müssen. Diese Vorgabe existiert mit Artikel 19 Absatz 1 der Stauanlagenverordnung (StaV, SR 721.102), gemäss welchem die Inhaberin einer Stauanlage mit mehr als 2 Millionen m3 Stauraum ein Wasseralarmsystem in der Nahzone erstellen, betreiben und unterhalten muss, bereits heute. Auch die AV enthält Bestimmungen, die das Wasseralarmsystem betreffen, so zum Beispiel in Artikel 16. Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass der AV soll im Rahmen der vorliegenden Revision ebenfalls explizit statuiert werden (Art. 5 Abs. 4).
Artikel 44 Zollbefreiung
Es handelt sich hier um eine formelle Anpassung aufgrund der Inkraftsetzung der revidierten Zollgesetzgebung per 1. Mai 2007.
4.1.2.4 5. Kapitel: Schutzbauten
4.1.2.4.1 1. Abschnitt: Schutzräume
Artikel 46 Baupflicht
Absatz 1: Im Sinne der Gleichbehandlung soll auch künftig jeder Einwohnerin und jedem Einwohner in der Schweiz ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnortes zur Verfügung stehen. Deshalb wird grundsätzlich an der generellen Schutzraumbaupflicht bei einem Schutzplatzdefizit festgehalten, allerdings sollen nur noch Schutzräume ab 51 Schutzplätzen bei Wohnhäusern und Überbauungen ab 77 Zimmern gebaut werden. Ausnahmen davon können durch die Kantone nur bei Gemeinden unter 1000 Einwohnern gewährt werden. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherren ein gegenüber bisher stark reduzierter Ersatzbeitrag zu entrichten. Mit diesen Massnahmen können die Kosten für den Schutzraumbau insgesamt stark reduziert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe.
Absatz 2: Neu werden die Schutzplätze in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen in einem eigenen Absatz geregelt. Grund dafür ist, dass es sich hier um spezielle Schutzräume für leicht pflegebedürftige Personen handelt. Pro Patientenbett ist ein