Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

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Artikel 55 Aufhebung

Absatz 4: Gemäss Artikel 31 Absatz 1 ZSV haben die Kantone für mindestens 0,6 Prozent der Bevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereit zu stellen. Werden diese 0,6 Prozent unterschritten, so sind die nötigen sanitätsdienstlichen Anlagen zu erstellen.

Nun kann es vorkommen, dass die Bewilligung eines Gesuches um Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals im Interesse des Gesuchstellers angezeigt erscheint, so zum Beispiel im Falle einer Erweiterung eines bestehenden Spitals. Fallen die Patientenplätze aufgrund der Aufhebung nun unter die vorgegebenen 0,6 Prozent, so ist Realersatz zu leisten bzw. die vorgegebene Anzahl Patientenplätze zu gewährleisten. Ist dafür eine neue geschützte Sanitätsstelle oder ein neues geschütztes Spital zu erstellen, so beteiligt sich der Bund nicht an den Erstellungskosten (vgl. Art. 71 Abs. 2).

4.1.2.5 7. Kapitel: Haftung für Schäden

Artikel 61 Rückgriff und Schadloshaltung

Absatz 2 betrifft die Schadloshaltung der Gemeinwesen durch den Gesuchsteller bei einem Einsatz des Zivilschutzes auf nationaler Ebene. Vorlage für den neuen Absatz 2 ist Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ, SR 510.212), wobei sich die Schadloshaltung vorliegend direkt aus dem Gesetz ergibt und nicht erst, wie es die VEMZ vorsieht, durch vertragliche Verpflichtung des Gesuchstellers.

Mit der vorgesehenen Bestimmung soll betreffend Haftung bzw. Schadloshaltung eine Gleichstellung mit den entsprechenden Einsätzen der Armee erreicht werden. Da inhaltlich von den in Artikel 60 BZG vorgesehenen Grundsätzen abgewichen wird, ist die neue Bestimmung auf Gesetzesstufe vorzusehen.

4.1.2.6 8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren

4.1.2.6.1 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

Vorbemerkung zu den Artikeln betreffend Rechtsmitteln (Art. 66ff):

Im Rahmen der laufenden Revision des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) werden unter dem zu ändernden Recht auch diverse Bestimmungen des BZG, darunter Bestimmungen die Rechtsmittel betreffend (neu wird das 8. Kapitel überdies in Abschnitte gegliedert), revidiert. Die vorgesehenen Änderungen wurde den Kantonen und politischen Parteien sowie den weiteren interessierten Kreisen im Rahmen der Vernehmlassung zum MG bereits unterbreitet. Sie werden mit der Inkraftsetzung des revidierten MG und somit voraussichtlich Anfang 2011 wirksam.

Auch im Rahmen der vorliegenden Revision des BZG sind Änderungen der Rechtsmittelbestimmungen vorgesehen. Da das revidierte BZG erst nach dem revidierten MG in Kraft treten wird, wird nachfolgend auf die Fassungen, wie sie sich nach Inkrafttreten der MG-Revision voraussichtlich darstellen werden, abgestützt.