Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/103: Teilrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Bereich des Wohnungsbaus werden, sofern ein Schutzplatzdefizit besteht, künftig nur noch Schutzräume ab 51 Schutzplätzen gebaut. Da nach wie vor pro drei Zimmer zwei Schutzplätze zu erstellen sind, betrifft dies nur noch Wohnhäuser und Überbauungen ab 77 Zimmern (heute sind bereits ab acht Zimmern Schutzräume zu erstellen). Eigentümer von Wohnhäusern und Überbauungen mit weniger als 77 Zimmern haben keinen Schutzraum mehr zu erstellen, sondern einen Ersatzbeitrag zu leisten.

Der zu leistende Ersatzbeitrag wird bei den Wohnhäusern von heute maximal rund 1500 Franken (Kosten für kleinere Schutzräume pro Schutzplatz) auf rund 400 Franken pro Schutzplatz markant gesenkt und gesamtschweizerisch einheitlich festgelegt. Dieser neue Ansatz entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes in Schutzräumen ab 51 bis 100 Schutzplätzen.

Für Neubauten von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen bleibt das bisherige Recht unverändert. Pro Patientenbett ist ein Schutzplatz zu erstellen. Können aus technischen Gründen keine Schutzräume erstellt werden, so sind Ersatzbeiträge zu leisten. Die Ersatzbeitragshöhe pro Schutzplatz entspricht in etwa den Mehrkosten für die Erstellung eines Schutzplatzes.

Die neu anfallenden Ersatzbeiträge werden den Kantonen überwiesen, die damit die Möglichkeit erhalten, die Mittel gezielt und zweckgebunden einzusetzen. So kann zwischen den Gemeinden mit hohem Ersatzbeitragsstand und jenen, die über keine bzw. wenig Ersatzbeiträge verfügen, ein innerkantonaler Ausgleich geschaffen werden. Diese Neuerung erlaubt es, die Schutzraumbautätigkeit besser zu steuern und noch vorhandene Lücken gezielt zu schliessen. Die bis anhin geleisteten Ersatzbeiträge hingegen können, je nach Entscheid der Kantone, bei den Gemeinden bleiben.

Die Pflicht der Hauseigentümer zum Unterhalt der Schutzräume bleibt bestehen, die Erneuerung wird aber neu durch Ersatzbeiträge finanziert. Dies gilt auch für die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen. Damit entstehen den Eigentümern von öffentlichen und privaten Schutzräumen keine Kosten für die Erneuerung. Somit ist die Werterhaltung der Schutzräume langfristig sichergestellt.

Mit den genannten Massnahmen werden sowohl Private als auch Gemeinden finanziell stark entlastet. Die Kosten von Privaten und Gemeinden sinken damit gesamtschweizerisch von heute rund 130 Millionen Franken auf rund 35 Millionen Franken pro Jahr.

2.2.3 Schutzanlagen

Mit der konsequenten Regionalisierung des Zivilschutzes sind heute grundsätzlich keine neuen Kommandoposten und Bereitstellungsanlagen mehr zu erstellen. Darüber hinaus können rund 700 kleinere oder ältere Kommandoposten, die nicht mehr als Führungsstandorte vorgesehen sind, entweder als öffentliche Schutzräume umgenutzt oder definitiv aufgehoben werden. Für diese überzähligen Kommandoposten entrichtet der Bund keine Pauschalbeiträge mehr zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft.

Bei den geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern (mindestens 0,6 % geschützte Patientenplätze gemessen an der Bevölkerung) ist der Neubaubedarf zumindest längerfristig gedeckt.