Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 6 VIS-Mail
1VIS-Mail ist ein Kommunikationssystem zur Übermittlung von Informationen zwischen den Staaten, für die die EG-VIS-Verordnung in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des Visa-Informationssystems.
2Das System VIS-Mail darf zur Übermittlung folgender Arten von Informationen verwendet werden:
a. Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege;
b. Mitteilungen zu unrichtigen Daten;
c. von einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller erworbenes Bürgerrecht eines Mitgliedstaates.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 7 Eingabe der Daten
1Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des EG-Visakodex zulässig, so geben die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EG-VIS-Verordnung die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 und, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI nach Anhang 2 ein. Diese Daten werden nach Artikel 4 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.
2Die Visumbehörden geben zudem die Daten der Kategorie VII nach Anhang 2 ein. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 8 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
1Gibt eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates ein, so gibt sie im System die Identifizierungsnummer des vertretenen Staates an.
2Diese Angabe erfolgt auch bei Erteilung eines Visums, Nichtfortführung der Prüfung des Gesuchs sowie bei Ablehnung, Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums.
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