Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

2In dringenden Ausnahmefällen kann eine Organisationseinheit Gesuche auch mündlich stellen. Die Einsatzzentrale fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Bedingungen nach Artikel 18 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.

3Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 18 Bedingungen für den Erhalt der Daten

1Die Einsatzzentrale fedpol überprüft, ob:

a. die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Anhang 4 erforderlich sind;

b. die Übermittlung der Daten im Einzelfall gerechtfertigt ist;

c. berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer der Straftaten nach Anhang 4 erheblich beitragen wird.

2Sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, so ist der Zugang der zentralen Zugangsstelle zum C-VIS auf die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (EU-VIS-Beschluss) genannten Datenkategorien begrenzt.

3Ergibt die Suche einen Treffer, so übermittelt die zentrale Zugangsstelle die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Organisationseinheit auf gesichertem Weg.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist

1Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist, können ihre Gesuche um den Erhalt von Daten des C-VIS an die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 richten.

2Die Einsatzzentrale fedpol ist für die Überprüfung dieser Gesuche verantwortlich.

3Das Verfahren ist in Artikel 17 geregelt.

4Die Einsatzzentrale fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EG-VIS-Verordnung noch nicht in Kraft ist.

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