Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
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Art. 28 Informationspflicht
1Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese über Folgendes schriftlich informiert:
a. über die Identität des Inhabers der Datensammlung;
b. über den Zweck der Bearbeitung der Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS;
c. über die Kategorien der Datenempfänger;
d. über die Dauer der Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS;
e. darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;
f. über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
2Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 29 Schadenersatz
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems richtet si ch na ch dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 30 Datensicherheit
1Die Dat ensic herheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b. dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003;
c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
2Das BFM legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
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