Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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Art. 12 Abfragen des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz

1Die Abfrage des C-VIS für Kontrollen an den Übergangsstellen der Schengen-Aussengrenzen erfolgt nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette allein oder in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 18 Absatz 4 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

2Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers und der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder nur anhand der Nummer der Visumvignette.

Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 19 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

3Für Visuminhaberinnen und Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der Visumvignette durchzuführen.

4Ist die Verifizierung nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität der Person, so kann eine Suche ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke durchgeführt werden.

5Ist die Suche anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.

6Ergibt die Suche einen Treffer, so können die in Artikel 20 Absatz 2 der EG-VIS-Verordnung genannten Datenkategorien abgefragt werden.

7Bei Personen ohne Visum darf die Suche anhand der Fingerabdrücke nur zur Identifikation erfolgen. Können die Fingerabdrücke nicht genutzt werden oder ist die Suche nicht erfolgreich, so kann eine Suche nach Absatz 5 durchgeführt werden.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 13 Abfragen des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin- Staates

1Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 9 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.

2Ist die Verifizierung anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich, so kann eine Suche anhand folgender Daten, in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit der betreffenden Person und der Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt, durchgeführt werden:

a. Vorname, Nachname, Geschlecht, Geburtsname (früherer Nachname), Datum, Ort und Land der Geburt;

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