Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

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Art. 33 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständi gkeite n aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

3Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Die VIS-Verordnung vom … wird aufgehoben.

Z ustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 35 Änderung bisherigen Rechts

Die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Aufgehoben

Anhang 1

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

... Die Datenfelder zu den Visa (EVA) werden gelöscht.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

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