Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 33 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
1Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständi gkeite n aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.
2Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
3Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EG-VIS-Verordnung und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die VIS-Verordnung vom … wird aufgehoben.
Z ustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 35 Änderung bisherigen Rechts
Die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Aufgehoben
Anhang 1
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
... Die Datenfelder zu den Visa (EVA) werden gelöscht.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Seite 22