Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz

Nur die Behörden, die ans C-VIS übermittelte Daten selbst eingegeben haben, dürfen diese Daten ändern.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 21 Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem

1Die Daten des nationalen Visumsystems werden höchstens fünf Jahre gespeichert.

2Diese Frist beginnt:

a. im Fall der Ausstellung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;

b. im Fall der Verlängerung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;

c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs: mit Erstellung des Gesuchsdatensatzes im nationalen Visumsystem;

d. im Fall der Ablehnung, Annullierung, oder der Aufhebung eines Visums: mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.

Zustimmung Kanton: TG

Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD

Keine Bemerkungen

BVGer

Art. 22 Löschung der Daten

1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:

a. löschen die Visumbehörden die Gesuchsdatensätze der betroffenen Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder

Seite 16