Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/117: Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz
Nur die Behörden, die ans C-VIS übermittelte Daten selbst eingegeben haben, dürfen diese Daten ändern.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 21 Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem
1Die Daten des nationalen Visumsystems werden höchstens fünf Jahre gespeichert.
2Diese Frist beginnt:
a. im Fall der Ausstellung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;
b. im Fall der Verlängerung eines Visums: mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;
c. im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs: mit Erstellung des Gesuchsdatensatzes im nationalen Visumsystem;
d. im Fall der Ablehnung, Annullierung, oder der Aufhebung eines Visums: mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.
Zustimmung Kanton: TG
Weitere interessierte Kreise: SVSP, KSBS, SVZ, KKPKS, VSF, ZAS, KSPD
Keine Bemerkungen
BVGer
Art. 22 Löschung der Daten
1Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:
a. löschen die Visumbehörden die Gesuchsdatensätze der betroffenen Person und die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners oder ihrer Kinder
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